Eine gGmbH, deren Gegenstand die Weiterbildung von Langzeitarbeitslosen und sonstigen schwer vermittelbaren Arbeitslosen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben war, erhielt Zahlungen von der Stadt. Obgleich die Stadt die Zahlungen als “Zuwendungen” deklarierte, entschied das Finanzgericht Hessen, dass es sich hierbei um Entgelt handelte. Die gGmbH erhielt die Zahlungen als unmittelbare Gegeneistung für die Durchführung von Renovierungs- und ähnlichen Arbeiten für die Stadt, die auf Seiten der Stadt zu einem individuellen wirtschaftlichen Vorteil führten. Sie wurden nicht, wie andere Zuwendungen, die die gGmbH erhielt, aus allgemeinen strukturpolitischen Gründen gezahlt.
Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug nur für solche Eingangsleistungen gewährt werden kann, die im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Umsätze stehen. Leistungen an die gGmbH; die im Zusammenhang mit ihrem ideellen Bereich standen, waren hingegen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
FG Hessen, Urteil v. 06.12.2006, Az. 6 K 3145/01