Wendet ein Unternehmer einer steuerbegünstigten Körperschaft Geld- oder Sachleistungen zu und erbringt diese im Gegenzug wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen für das Unternehmen, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Erfolgt die Zuwendung ohne wesentliche Gegenleistung der Körperschaft, liegt eine umsatzsteuerrechtlich irrelevante Spende vor.
Die Umsatzsteuerpflicht entsteht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn ein Unternehmer entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbringt. Für diese Leistungen muss der Unternehmer Umsatzsteuer entrichten, die in der Regel wirtschaftlich auf den Leistungsempfänger abgewälzt wird. Ist der Leistungsempfänger selbst Unternehmer und verwendet er die Leistung im Rahmen seines Unternehmens, so steht ihm unter den Voraussetzungen des § 15 UStG der Abzug der gezahlten Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer zu. Maßgebliches Kriterium ist jeweils der Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Empfänger. Im Gegensatz dazu setzt eine Spende einen echten Zuschuss ohne Gegenleistung voraus.
Spenden
Sofern der Sponsor einer steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen Zwecke eine Geld- oder Sachleistung zukommen lässt, ohne Werbeleistungen durch die Körperschaft zu erhalten, liegt eine Spende vor. Grund dafür ist, dass mangels Leistung der Körperschaft kein Leistungsaustausch stattfindet. Verpflichtungen der Körperschaft, den Namen des Sponsors zu nennen oder die Öffentlichkeit über die Förderung zu informieren („Danke sagen“), stellen in der Regel – und abweichend von bisher teilweise vertretenen Auffassungen in der Literatur und der Finanzverwaltung – noch keine Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar. Der einfache Hinweis auf den Sponsor ist mit verhältnismäßig wenig Aufwand verbunden, erfolgt nur einmal anlässlich des geförderten Projekts und steht damit im „argen Missverhältnis“ zur Zuwendung des Sponsors. Mit seiner Leistung bezweckt der Sponsor gerade nicht einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, sondern die Förderung des gemeinnützigen Zwecks.
Leistungsaustausch
Wird hingegen vereinbart, dass die Körperschaft wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen für den Erhalt von Geld- oder Sachleistungen zu erbringen hat, liegt ein echter Leistungsaustausch vor. Als Werbung kommen zum Beispiel Trikot- oder Bandenwerbung, Anzeigen in Vereinsblättern oder Lautsprecherdurchsagen in Betracht. Mit Erbringung dieser Leistungen unterhält die Körperschaft einen nicht steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Werbeleistungen unterliegen damit der Umsatzsteuer zum Regelsatz von 19%.
Die Körperschaft hat dem Sponsor in diesen Fällen eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen. Im Gegenzug kann der Sponsor, sofern die Werbung für sein Unternehmen erfolgt, den Vorsteuerabzug geltend machen. Sofern die Zuwendung nicht in einer Geldleistung, sondern in einer Sach- oder Dienstleistung des Sponsors besteht, ist deren Wert für die Berechnung der Höhe der Umsatzsteuer sowie des Vorsteuerbetrags maßgeblich.
Oberfinanzdirektion Magdeburg, Schreiben vom 29.04.2010, Az. S 7100-97-St 243.