Auch Gebühren für die Aufnahme in einen Sportverein sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
Der BFH hat die neue Rechtsprechung zur generellen Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen bestätigt und im Rahmen einer Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz weiter konkretisiert. Der BFH entschied, dass auch Aufnahmegebühren unter den gleichen Voraussetzungen wie Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein könnten. Auch Aufnahmegebühren gehörten in der Regel zum vom Mitglied gezahlten Entgelt als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung der Sportanlagen.
Hinweis: Siehe zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen sowie zum faktisch bestehenden Wahlrecht der Vereine in Bezug auf die Steuerpflicht (wichtig für den Vorsteuerabzug!) bereits ausführlich im Archiv 10/2007 sowie 12/2007.
BFH, Urteil v. 11.10.2007, Az. V R 69/06