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Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge? Gestaltungsmöglichkeiten für NPOs

Der BFH hat sich der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen, wonach Mitgliedsbeiträge, die an Vereine geleistet werden, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile (z.B. Sportanlagen) zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen. Der BFH wendet sich insoweit ausdrücklich gegen anderslautende Vorschriften in den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung. Selbst die in der Satzung vorgesehenen Arbeitsdienste der Mitglieder seien als umsatzsteuerpflichtige Mitgliedsbeiträge zu werten.

Für eine Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen sieht die europarechtliche Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG in Art. 132 allerdings Ausnahmen vor. Für Sportvereine gilt bspw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m), wonach „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“ von der Steuer befreit sind.

Hinweis: Gemeinnützige Körperschaften sollten in jedem Einzelfall prüfen lassen, ob sie sich tatsächlich auf eine Befreiungsvorschrift der Mehrwertsteuerrichtlinie stützen können. Wenn ja, sollten sie sich dem Finanzamt gegenüber hierauf berufen. Wenn nein, muss die Einrichtung auf ihre Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer erheben, wenn keine sonstige Befreiungsvorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht greift (wie z.B. § 4 Nr. 22 UStG für Teilnehmergebühren für „sportliche Veranstaltungen“).

Gelegentlich kann die Steuerpflicht auch vorteilhaft sein. Dies ist der Fall, wenn die der gemeinnützigen Einrichtung in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge höher sind als die abzuführende Umsatzsteuer. In diesem Fall sollte sich die Körperschaft nicht auf die europarechtliche Befreiung berufen, so dass Vorsteuerüberhänge genutzt werden können. Ein konkretes Bespiel für einen solchen Anwendungsfall ist die Vorschrift des § 4 Nr. 22 UStG. Der BFH hat hierzu entschieden, dass der Begriff der in der Vorschrift erwähnten „sportlichen Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Eine europarechtskonforme Auslegung sei nicht möglich (anders noch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.11.2006, Revision beim BFH anhängig unter Az. V R 69/06, siehe unseren Newsletter 01/2007). Damit sind Teilnahmebeiträge, die sich auf Leistungen beziehen, die nicht als „sportliche Veranstaltung“ gelten (z.B. die bloße Überlassung von Sportanlagen und -gegenständen an Vereinsmitglieder gegen Mitgliedsbeiträge), umsatzsteuerpflichtig (und Vorsteuerbeträge abziehbar!), sofern sich der Verein nicht ausdrücklich auf die europarechtliche Befreiungsvorschrift in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie beruft.

BFH, Urteil v. 09.08.2007, Az. V R 27/04

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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