Vor allem Sportvereine haben in der Vergangenheit das Modell der Sondermitgliedschaften entwickelt, um steuerlichen Nachteilen aus dem Weg zu gehen. Dieser Praxis setzt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun Grenzen. Mit seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 hat es den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an entscheidender Stelle geändert.
Vermietung von Sportanlagen an Nicht-Mitglieder
Wenn Sportvereine ihre Plätze, Hallen oder Geräte ihren Mitgliedern überlassen, kann der Verein die Einnahmen daraus gemäß AEAO Nr. 12 zu § 67a AO der Zweckbetriebssphäre zuordnen. Sportvereine müssen demnach keine Ertragssteuern zahlen, wenn sie ihre Sportanlagen und Sportgeräte ihren Mitgliedern überlassen. Damit unterlagen diese Umsätze außerdem gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von nur 7%. Vermietet ein Verein seine Sportanlagen aber an Nicht-Mitglieder, sieht die Sache steuerrechtlich betrachtet anders aus: Dann sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, was die normale Ertragsbesteuerung sowie die Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19% auslöst.
Viele Vereine kamen in der Vergangenheit daher auf die Idee, sog. Sondermitgliedschaften oder Gastmitgliedschaften zu vergeben. Darunter ist eine Art beschränkte Vereinsmitgliedschaft zu verstehen: Sondermitglieder haben in der Regel kein Stimmrecht und können sehr kurzfristig wieder aus dem Verein austreten. Ziel der Gestaltung war es, auch die über die Sondermitglieder erzielten Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Unter dem Deckmantel der Sondermitgliedschaft wurden mithin rein wirtschaftliche Einnahmen als solche eines Zweckbetriebes deklariert.
Gastmitgliedschaft und Vollmitgliedschaft
Dass dies natürlich den eigentlichen Sinn und Zweck des Viersphärenmodells umgeht, liegt auf der Hand. Das BMF hat dementsprechend den Anwendungserlass zu § 67a der Abgabenordnung (AO) geändert. In Nummer 12 zu § 67a AO heißt es nun ausdrücklich, dass die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen an Gastmitglieder nur dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden kann, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und sie nicht nur für einen kurzen Zeitraum – das heißt für weniger als sechs Monate – eingegangen wird. Indizien für eine Gastmitgliedschaft sind dem Schreiben zufolge aber nicht nur die Zeit der Mitgliedschaft, sondern auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die per Satzung eingeschränkten Rechte der Mitglieder.
Trotz der Verschärfung der Verwaltungspraxis ist die Rechtsprechung im Übrigen noch weitaus strenger: Mit Urteil vom 20.3.2014 hat der BFH nämlich entschieden, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder einerseits und an Dritte andererseits – entgegen der Verwaltungsauffassung – grundsätzlich nicht anerkannt werden kann. Beide Fälle stellen nach Auffassung des BFH einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. In beiden Fällen greift dann auch der Umsatzsteuerregelsatz von 19%. So lange ein Fall nicht vor Gericht ausgetragen wird, kann sich der Steuerpflichtige aber auf die aktuell noch günstigere Verwaltungsauffassung berufen.
BMF, Schreiben v. 14.01.2015 – Az. IV A III – S 0062/14/10009 – DOK 2014/1129272
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