Der Bundestag hat sich offensichtlich vom Bundesrat überzeugen lassen. In der nun beschlossenen Fassung des Jahressteuergesetzes findet sich die Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Betreuern bis zu einem Betrag von 2.100 Euro.
Der neue § 3 Nr. 26b EStG würde den bisherigen Übungsleiterfreibetrag auch für ehrenamtliche Betreuer öffnen. Diese hätten damit die Möglichkeit, den gesetzlichen Aufwendungsersatz (derzeit 323 Euro) für mehr als nur zwei Betreuungsfälle steuerfrei zu vereinnahmen. Insgesamt würden entsprechende Einkünfte bis zu einem Betrag von 2.100 Euro p.a. steuerfrei gestellt. Allerdings kann der Freibetrag nur ein Mal genutzt werden, die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter oder Pfleger sind mit einzurechnen. Der Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer soll erstmals für das Jahr 2011 in Anspruch genommen werden können.
Bundesrat, Gesetzesbeschluss v. 28.10.2010, BR-Drs. 679/10.