Zwar sind Einnahmen aus einem akademischen Lehrauftrag nach § 3 Nr. 26 EStG nur dann im Rahmen der sog. „Übungsleiterpauschale“ steuerfrei, wenn sie im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erzielt wurden; die Pauschale ist aber aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auch für Einnahmen aus ausländischen Lehraufträgen zu gewähren.
Eine pauschale Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG kann für nebenberufliche Lehrtätigkeiten dann gewährt werden, wenn das Einkommen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts erzielt wurde.
Der BFH hat nun klargestellt, dass der Freibetrag aber auch dann zu gewähren ist, wenn sich die Körperschaft (im Streitfall die Universität Straßburg) im EU-Ausland befindet. Denn ein Festhalten am Wortlaut („inländisch“) führe zu einem Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV, da eine im EU-Ausland tätige Person ansonsten gegenüber den im Inland tätigen Personen schlechter gestellt und damit diskriminiert würde.
Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber bereits gehandelt und eine Gleichstellung inländischer und ausländischer Körperschaften vorgenommen. Ungeklärt ist zwar, nach welchen Kriterien die Gemeinnützigkeit eines ausländischen Auftraggebers zu beurteilen ist. Regelmäßig werden jedoch auch von anderen EU-Mitgliedern als gemeinnützig anerkannte Körperschaften den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechtes entsprechen (siehe das Stauffer-Urteil des EuGH/BFH).