Vielfach enthalten Satzungen und Gesellschaftsverträge gemeinnütziger Körperschaften Fehler. Zum Jahresende sind Nonprofits gleich welcher Rechtsform nun aufgerufen, Ihre Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge genauer unter die Lupe zu nehmen und ggf. anzupassen. Um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es ratsam, derlei Satzungsänderungen nicht auf die lange Bank zu schieben.
Vor allem folgende Punkte sollten bei der nächsten Satzungsüberprüfung bedacht werden:
1. Bis zum 31.12.2009 sind Satzungen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit von Vorständen vorsehen, zu ändern, wenn tatsächlich keine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt, der Vorstand also bspw. pauschale Aufwandsentschädigungen, eine „normale“ Vergütung oder die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhält. Der Ersatz tatsächlich angefallener und nachgewiesener Auslagen ist allerdings weiterhin zulässig. Verstößt die Satzung gegen die vorgenannten Grundsätze, verliert die Einrichtung die Gemeinnützigkeit.
2. Seit Anfang 2009 sieht § 60 Abs. 1 Satz 2 AO vor, dass die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft „die in der Anlage 1 [zur AO] bezeichneten Festlegungen enthalten“ muss. Obgleich wir die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber hiermit nicht verlangt, dass die Satzung Wort für Wort mit den Regelungen der Mustersatzung übereinstimmt (vgl. hierzu Winheller/Klein, DStZ 2009, 193 ff., 195 f.), ist zu raten, dass gemeinnützige Einrichtungen eine entsprechende wortgleiche Anpassung ihrer Satzung vornehmen, sofern keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der Mustersatzung sprechen (bspw. in Fällen, in denen die Körperschaft auch im Ausland die Gemeinnützigkeit anstrebt und hierfür Abweichungen im Satzungstext erforderlich sind).
3. Unbedingt im Rahmen der Überarbeitung der Satzung zu beachten ist auch eine Anpassung der in der Satzung verankerten Vermögensbindungsklausel, die regelt, was mit dem Vermögen der Körperschaft im Falle ihrer Auflösung geschieht. Sofern die Klausel noch auf der alten Fassung des § 61 Abs. 2 AO, der mittlerweile abgeschafft ist, beruht, ist höchste Vorsicht geboten. Nach altem Recht war es in gewissen Fällen zulässig – und in vielen tausend Satzungen dürfte diese Klausel noch enthalten sein –, dass erst künftig ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens gefasst und dieser Beschluss erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt wird. Nach neuem Recht ist eine solche Vermögensbindungsklausel fehlerhaft. Wird sie im Rahmen der übrigen Satzungsüberarbeitung nicht ebenfalls geändert, droht eine nachträgliche Versteuerung der letzten 10 Jahre!
Hinweis: Da Satzungsänderungen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. der Gesellschafter bedürfen und dem Vereins- bzw. Handelsregister angezeigt werden müssen, sollten sie nicht zu spät angestoßen werden, wenn die Frist zum 31.12.2009 zu beachten ist. Bitte beachten Sie auch, dass sich gegen Ende des Jahres in der Regel Engpässe in der Bearbeitung von Mandatsanfragen ergeben, weil steuerliche Gestaltungen noch im laufenden Jahr abgewickelt werden müssen. Auch deswegen kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.