Die Aufsichtsratstätigkeit in einer Genossenschaftsbank ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als ehrenamtlich einzustufen. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist daher ausgeschlossen.
Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist eine selbstständige im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG und unterliegt gemäß § 1 UStG daher grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Eine Steuerbefreiung für solche Tätigkeiten kommt nicht in Betracht. Der BFH verweist in seiner aktuellen Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen der Ehrenamtlichkeit im Sinne von § 4 Nr. 26 UStG nicht vorlägen. Ehrenamtlich seien nur solche Tätigkeiten, die ausdrücklich in einem anderen Gesetz als dem UStG oder nach allgemeinem Sprachgebrauch als solche bezeichnet würden. Außerdem lägen bei einer Aufsichtsratstätigkeit in einer Bank nicht die charakteristischen Eigenschaften der Ehrenamtlichkeit, wie das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und der Einsatz für eine fremdnützige Einrichtung, vor.
BFH, Urteil v. 20.08.2009, Az. V R 32/08