Versagt das Finanzamt einer gemeinnützigen Körperschaft die Ausstellung eines Freistellungsbescheids, steht es der Organisation frei, sich im Klagewege dagegen zur Wehr zu setzen. Ziel der Körperschaft ist es in diesen Fällen, das Finanzamt zu zwingen, den gewünschten Freistellungsbescheid zu erlassen. Welcher Streitwert (wichtig für die Berechnung der Kosten eines Gerichtsverfahrens) dabei anzusetzen ist, erläutert nun das FG Münster.
Muss die Steuerbefreiung nachträglich für abgeschlossene Wirtschaftsjahre erstritten werden, wird faktisch eine Körperschaftsteuerschuld von 0,- Euro begehrt. Für einen solchen Fall kennt das Gesetz den sog. Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,- Euro – was zu günstigen Kosten für das Gerichtsverfahren führt.
Gleichzeitig geht mit der Gemeinnützigkeit aber auch die Berechtigung zur Einwerbung steuerlich abzugsfähiger Spenden einher. Für die meisten gemeinnützigen Körperschaften, die um ihre Gemeinnützigkeit kämpfen, sind sprudelnde Spendeneinnahmen tatsächlich viel wichtiger als die eigentliche Steuerbefreiung. Der Auffangstreitwert ist in diesen Fällen aber nicht angemessen. Der Streitwert bestimmt sich nach Auffassung der Richter des FG Münster dann vielmehr nach den künftigen jährlichen Spendeneinnahmen, die sich auf Grundlage der Vorjahreseinnahmen schätzen lassen. Geht es im Verfahren – wie häufig – um mehrere Veranlagungszeiträume, gilt dieser höhere Streitwert aber nur für das jeweils letzte Jahr. Denn nur der Freistellungsbescheid des letzten Streitjahres ist für die künftige Berechtigung, abzugsfähige Spenden einwerben zu dürfen, von Relevanz. Für die weiteren streitbefangenen Veranlagungszeiträume gilt hingegen jeweils der geringe Auffangstreitwert.
FG Münster, Beschluss v. 06.01.2012, Az. 9 K 2649/10 K.