Aktuell kommt es immer wieder zu gerichtlichen Streitigkeiten, die aus der Nichtlieferung einer ersteigerten Sache oder dem Abbruch einer Auktion herrühren. Zwar ist das Abbrechen einer Auktion grundsätzlich möglich, allerdings nur bis zum Zeitpunkt des ersten abgegeben Gebots – hat das Angebot nämlich erstmal einen Bieter gefunden, wird es für den Verkäufer schwierig von seiner Auktion zurückzutreten.
Durch Inserat Zustimmung zum Verkauf
Wurde auf die zu ersteigernde Sache ein Gebot abgegeben, so erklärt sich der Bieter mit seinem Gebot bereit, das Verkaufsangebot des Veräußerers anzunehmen. Dieser hat sich bereits beim Einstellen der Ware verbindlich dazu bereit erklärt, den angebotenen Artikel an den Höchstbietenden zu verkaufen. Rechtlich gesehen wird also bereits durch das Abgeben des ersten Gebots ein wirksamer Kaufvertrag über die eingestellte Ware geschlossen. Unbeträchtlich ist dabei das Verhältnis des Kaufpreises zu dem Wert der Sache. Das hat mit Urteil vom 12.11.2014 der BGH festgestellt.
Möglichkeit auf „Schnäppchen“ typisch für Auktion
Der Kläger hatte im Mai 2012 auf einen inserierten VW Passat mit dem Mindestgebot von einem Euro geboten. Als der Besitzer das Fahrzeug einige Stunden nach Auktionsstart anderweitig zum Preis von 4200 Euro verkaufen konnte, beendete er die Auktion frühzeitig. Allerdings hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits sein Gebot abgegeben, war somit zum Ende der Auktion Höchstbietender – wenn auch nur mit einem Euro. Daraufhin forderte er Schadensersatz in Höhe des Wertes des Fahrzeugs, geschätzte 5250 Euro. Er klagte und bekam bereits beim Oberlandesgericht Jena Recht: Weder sei der Kaufvertrag unwirksam noch sittenwidrig, so die Richter. Die Möglichkeit der Bieter „Schnäppchen“ zu machen, sei eben gerade der Reiz bei Auktionen. Ebenso habe schließlich auch der Verkäufer die Möglichkeit, seine Ware teurer als gedacht zu verkaufen. Die genaue Höhe des dem Bieter zustehenden Schadenersatzes muss noch festgestellt werden.
Vom Gabelstapler bis zum Porsche – Wer einstellt, der muss auch verkaufen
In einem vergleichbaren Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm stritten sich die Parteien um einen angebotenen Gabelstapler, dessen Auktion ebenfalls frühzeitig beendet worden war. Auch hier war bereits ein Gebot abgegeben worden. Der Verkäufer brachte vor Gericht vor, es mangele dem Bieter an den Nutzungsabsichten des Fahrzeugs und unterstellte ihm das Spekulieren auf den Abbruch der Auktion. So genannten „Abbruchjägern“, die kein tatsächliches Interesse an den inserierten Gegenständen sondern lediglich am Schadensersatz bei Abbruch der Auktion haben, fehlt es dann nämlich am Rechtsbindungswillen und es entsteht folglich auch kein Schaden. Hier allerdings konnte der Verkäufer das Gericht von seinen ernsthaften Nutzungsabsichten überzeugen und bekam den geschätzten Wert des Gabelstaplers abzüglich seines Gebots zugesprochen.
Ähnlich erging es einer Bieterin auf einen Porsche Carrera vergangenen September – sie lag mit ihrem Gebot 16.400 Euro unter dem Durchschnittswert eines vergleichbaren Fahrzeugs, woraufhin der Verkäufer das Inserat herausnahm. Er wurde vom Landegericht Coburg zum Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht Lieferung des Fahrzeugs in Höhe von 16.400 Euro verurteilt.
Abbruch der Auktion nur unter bestimmten Umständen möglich
Nach Abgabe des ersten Gebots ist der Abbruch der Auktion nur unter besonderen Bedingungen möglich: Beispielsweise muss dem Verkäufer ein erheblicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels oder beim Festsetzen des Mindest- oder Startpreises unterlaufen sein.
Auch im Falle von unverschuldeter Unmöglichkeit des Übereignens, indem der Artikel gestohlen oder zerstört wurde muss nicht geleistet werden. Das bloße Abhandenkommen des Verkauf Willens hingegen ist kein Grund.
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