Die Stiftung Liebenau ist eine kirchliche Stiftung nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Sie untersteht damit der Aufsicht des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg löst damit einen Streit um die Stiftung, der zwischen der Diözese Rottenburg-Stuttgart und dem Kultusministerium entbrannt war. Letzteres war der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Stiftung um eine bürgerliche Stiftung handle, die der Stiftungsaufsicht des Landes unterstehe.
Der VGH begründete seine anderslautende Entscheidung damit, dass der Stifterwille maßgeblich und der Beurteilung zugrunde zu legen sei. Die Stiftung Liebenau bestehe bereits seit 1873. Zwecksetzung und Organisation seien so ausgestaltet, dass die Stiftung der katholischen Kirche verbunden sei. Obwohl die Stiftung nicht ausdrücklich eine kirchliche Zwecksetzung verfolge, seien in ihrer Satzung doch christliche Werte der Nächstenliebe verankert.
Zudem sei in der Satzung die Zuordnung zur katholischen Kirche ausgedrückt durch die Unterstellung unter die „oberhirtliche Hut“ des Bischofs, die bischöfliche Bestätigung eines katholischen Geistlichen als Anstaltsvorstand, die Beschäftigung barmherziger Schwestern und das Heimfallrecht bei Auflösung der Stiftung. Diese Zuordnung sei so eng, dass auch die Rechtsverhältnisse der Stiftung unter das im Staatskirchenrecht anerkannte kirchliche Selbstbestimmungsrecht fielen und die staatliche Rechtsordnung sich insoweit zurückziehen müsse.
Hinweis: Es ist zu begrüßen, dass der VGH bei seiner Entscheidung als wesentliches Kriterium auf den Stifterwillen abgestellt hat. Dies zeigt umso mehr, wie wichtig es ist, den Stifterwillen klar und deutlich in einer sorgfältig gestalteten Satzung zum Ausdruck zu bringen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.05.2009, Az. 1 S 2859/06 (nicht rechtskräftig; die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen, es ist jedoch Nichtzulassungsbeschwerde möglich).