Eine Spende kann auch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung nur deswegen erfolgt, weil der Spender hierzu aufgrund einer erhaltenen Schenkung unter Auflagen verpflichtet ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied kürzlich, dass zwei wesentliche Voraussetzungen einer steuerlich abzugsfähigen Spende, die Freiwilligkeit und die Unentgeltlichkeit, auch dann gegeben sind, wenn der Spender letztlich nur deshalb wohltätig ist, weil er ansonsten eine Schenkung nicht erhalten hätte.
Der Schenker und der auflagenbegünstigte Dritte haben zwar gegen den Beschenkten einen Rechtsanspruch auf Vollzug der Auflage (vgl. § 525 BGB). Allerdings – so das Gericht – ist das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zumindest dann steuerunschädlich, wenn sie freiwillig eingegangen wurde.
Die Verpflichtung, einer gemeinnützigen Organisation einen gewissen Betrag zuzuwenden, werde nicht einseitig aufgezwungen (anders als bei einem testamentarisch verfügten Vermächtnis). Vielmehr setze sie den Schluss eines Schenkungsvertrages voraus. Ein Vertragsangebot müsse aber nicht angenommen werden, sondern könne jederzeit auch abgelehnt werden. Daher gebe der Spender in den vorliegenden Fällen im Sinne des Spendenrechts „freiwillig“.
Die Unentgeltlichkeit sei gewahrt, solange im wirtschaftlichen Sinne kein Entgelt für eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs entrichtet werde. Da die Auflage (die Pflicht, eine Zuwendung an die gemeinnützige Einrichtung zu leisten) mit dem Erhalt des geschenkten Gegenstandes rechtlich nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehe, werde die Auflage im Rechtssinne nicht um des Erhalts der Schenkung willen erfüllt. Auch die Unentgeltlichkeit der Spende war daher zu bejahen.