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Sponsoring: „Danke“ sagen und Logonutzung steuerfrei – BMF schafft Klarheit

Das BMF klärt endlich einen seit langem schwelenden Streit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings. Ab 01.01.2013 erbringen gemeinnützige Organisationen keine umsatzsteuerpflichtige Leistung mehr, wenn sie auf einen Sponsor mit dessen Logo dezent hinweisen. Das Sponsoring bleibt dennoch ein Gebiet mit zahlreichen steuerlichen Fallstricken.

Vom lokalen Fußballverein bis zur internationalen Hilfsorganisation – überall haben Sponsoren ein Interesse, soziales Engagement auch öffentlich zu nutzen. Gerade die Platzierung des Sponsoren-Logos schafft die notwendige Verbindung zum gemeinnützigen und positiv wahrgenommenen Handeln der Nonprofit-Organisation. Für die steuerliche Behandlung der Sponsoringzahlungen an die NPO ist entscheidend, was der Sponsor im Gegenzug für sein Geld bekommt. Ein bloßes „Danke!“ führt bei der NPO zu steuerfreien Spendeneinnahmen, aktive Werbeleistungen begründen hingegen einen ertragsteuerpflichtigen Geschäftsbetrieb und sind überdies umsatzsteuerpflichtig. Wie aber ist die Verwendung des Namens und des Logos des Sponsors, z.B. im Programmheft oder auf der Website, zu behandeln?

Allgemeine Auffassung war bisher, solche Gegenleistungen als sog. „Duldungsleistungen“ einzustufen, die – trotz gleichzeitiger Ertragsteuerfreiheit – mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern waren (vgl. z.B. die OFD Frankfurt). Folge war dann aber auch, dass eine Rechnung mit Steuerausweis auszustellen war, was gerne übersehen wurde. Die OFD Magdeburg hingegen vertritt neuerdings eine andere Meinung. Im Zeigen des Sponsoren-Logos erkennt sie regelmäßig noch keine wesentliche Gegenleistung und schließt daraus, dass es sich bei ihr nicht um einen umsatzsteuerbaren Vorgang handeln könne. Dem schließt sich nun das BMF an. Wenn eine NPO also auf Plakaten, Flyern, Katalogen, der Internetseite oder in sonstiger Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist und dabei dessen Namen oder Logo verwendet, erbringt sie ab 2013 keine umsatzsteuerbare Leistung mehr. Damit bedarf es auch keiner Rechnung mehr. Sobald aber der Name oder das Logo besonders hervorgehoben werden oder weitere Leistungen wie die Verlinkung zur Webseite des Sponsors oder die Verbreitung von Werbebotschaften erbracht werden, bleibt es bei der bisherigen Handhabe: Derlei Leistungen sind aktiver Art und führen bei der NPO zu Einnahmen aus (ertrag- und umsatz-) steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Hinweis: Die künftige Rechtssicherheit bei diesem Alltagsgeschäft von Nonprofit-Organisationen ist sehr zu begrüßen. Sie greift jedoch erst im neuen Jahr. In der aktuellen Vorweihnachtszeit, während der gemeinnützige Organisationen traditionsgemäß einen Großteil ihrer Einnahmen verzeichnen, kann es weiterhin zu Überraschungen kommen.

In die 7%ige Umsatzsteuerpflicht laufen übrigens auch regelmäßig Nonprofit-Organisationen, die im Rahmen einer „Spenden statt Geschenke“-Aktion ihrerseits ihr Logo einem Sponsor zur Verfügung stellen – daran wird sich auch 2013 nichts ändern.

Darüber hinaus muss bei der Werbung mit dem Sponsoren-Logo die neue Umsatzsteuerfreiheit auch nicht immer vorteilhaft sein. Der Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten für die Werbemedien entfällt nämlich ebenfalls. Das Sponsoring bleibt damit ein steuerliches Minenfeld, in dem jeder Schritt, wie beispielsweise Weihnachtsspendenaktionen, sorgfältig geplant und geprüft werden sollte.

BMF, Schreiben v. 13.11.2012, Az. IV D 2 – S 7100/08/10007:003.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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