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Spendenrechtliche Behandlung von Crowdfunding

Spendenrechtliche Behandlung von Crowdfunding

Crowdfunding bezeichnet gemeinhin das Einsammeln größerer Geldsummen durch eine Vielzahl von kleineren Beträgen, die meist über eine Internetplattform eingeworben werden. Neben dem ursprünglichen Einsatz zur (Anschub-)Finanzierung von Startup-Unternehmen haben auch viele Fundraiser gemeinnütziger Organisationen dieses Tool zur Mittelbeschaffung entdeckt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in einem Schreiben dazu Stellung genommen, wie die so eingeworbenen Mittel spendenrechtlich zu behandeln sind.

Crowdfunding-Portal als Treuhänder

Es gibt mehrere Varianten, wie Spenden eingesammelt und dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden können. Eine davon ist, dass das jeweilige Crowdfunding-Portal als Treuhänder auftritt und die eingesammelten Gelder direkt an die gemeinnützige Organisation weiterleitet. In diesem Fall kann die Organisation dem einzelnen Zuwendenden Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn hinreichende Angaben über Namen und Adresse sowie die Höhe des tatsächlich geleisteten Spendenbetrags vorliegen. Die Möglichkeit der sog. vereinfachten Nachweisführung, wonach für Spenden bis 200 Euro ein einfacher Bankbeleg genügt, gilt für diese Konstellation allerdings nicht.

Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft

Es gibt Organisationen, die selbst als gemeinnützig anerkannt sind, obwohl sie keine eigenen steuerbegünstigten Projekte durchführen, sondern eingeworbene Mittel an andere unmittelbar tätige Einrichtungen weiterleiten. Diese sog. Förderkörperschaften können sich zur Mittelbeschaffung des Crowdfundings bedienen und eigene Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. In diesem Fall ist auch die vereinfachte Nachweisführung für Kleinspenden möglich.

Gemeinnützige Organisation betreibt Crowdfunding-Portal

Es ist auch denkbar, dass eine gemeinnützige Einrichtung selbst ein Crowdfunding-Portal unterhält, um Mittel für eigene Projekte einzuwerben. In diesem Fall ergibt sich kein Unterschied zum regulären Einwerben von Spenden, so dass die Organisation eigene Bescheinigungen ausstellen kann und dem Spender die Möglichkeit des vereinfachten Zuwendungsnachweises für Kleinspenden offensteht.

Organisation muss als gemeinnützig anerkannt sein

Die hier erwähnten Konstellationen beschreiben die unterschiedlichen Möglichkeiten, wie Spenden eingesammelt und weitergeleitet werden können. Damit Spendenbescheinigungen überhaupt ausgestellt werden dürfen, müssen aber darüber hinaus die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Die sammelnde Organisation muss vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sein, es darf keine Gegenleistung für die Geldspende erbracht werden und die eingeworbenen Mittel müssen für steuerbegünstigte und satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Modelle des Crowdinvesting, bei dem die Geldgeber finanziell an Projekterfolgen teilhaben, sowie Crowdlending, bei dem die Gelder nach einer bestimmten Laufzeit zurückgezahlt werden, berechtigten somit von vornherein nicht zum Spendenabzug.

Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne umfasssend zu Crowdfunding und zum Spendenrecht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

BMF-Schreiben v. 15.12.2017, Gz. IV C 4 – S 2223/17/10001

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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