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Kein Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen

Spenden müssen an die richtige Adresse fließen. Grundsätzlich sind das gemeinnützige Körperschaften und politische Parteien. Kommunale Wählervereinigungen sind allerdings keine Parteien und deshalb auch keine tauglichen Zuwendungsempfänger. Das hat das FG Düsseldorf am 10. September 2014 bestätigt.

Ungleichbehandlung nur bei hohen Zuwendungen denkbar

Nach § 10b Abs. 2 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650 Euro (bzw. 3.300 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Was politische Parteien sind, ist im Parteiengesetz definiert. Demnach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundes- oder Landtag mitwirken wollen. Kommunale Wählervereinigungen entstehen hingegen häufig spontan aus der Initiative engagierter Bürger.

Das Bundverfassungsgericht hatte allerdings bereits 2008 entschieden, dass das Recht auf Chancengleichheit verletzt ist, wenn Zuwendungen an politische Parteien von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen dagegen nicht. Nach Ansicht des FG Düsseldorf folgt jedoch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht zwangsläufig auch die Verfassungswidrigkeit von § 10b Abs. 2 EStG, demzufolge nur politische Parteien über die sowohl für Wählervereinigungen als auch für Parteien geltende Regelung des § 34g EStG hinaus abzugsfähige Spenden entgegennehmen können. Zur Begründung führt das Gericht an, dass eine Ungleichbehandlung nur bei vergleichsweise hohen Zuwendungen denkbar sei. Außerdem gewähre § 10b Abs. 2 EStG nur den jeweiligen Spendern eine Steuervergünstigung, die politischen Parteien würden hiervon hingegen nur mittelbar profitieren.

Bevorzugung von politischen Parteien kritisch

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ob das Urteil vor dem BFH Bestand hat, ist völlig offen. Teile der wissenschaftlichen Literatur sehen die in § 10b Abs. 2 EStG verankerte Bevorzugung von politischen Parteien nämlich – anders als das FG Düsseldorf – sehr kritisch.

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 – Az. 15 K 1532/13 E (Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 55/14)

Weiterlesen:
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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