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Spende, Betriebsausgabe, verdeckte Gewinnausschüttung? Vorsicht bei „Spenden“ von Kapitalgesellschaften

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob einer GmbH, die anlässlich ihres Firmenjubiläums ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Stadt, ein Denkmal im Wert von knapp 140.000 DM zukommen ließ, ein Betriebsausgabenabzug oder ein Spendenabzug gewährt werden konnte oder ob gar eine steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung vorlag.
Das Gericht beschäftigte sich zunächst mit der Abgrenzung zwischen Spende und Betriebsausgabe. Die Motivation des Zuwendenden sei hierfür entscheidend. Solange die Spendenmotivation im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich überwiege, handle es sich um eine Spende, selbst wenn für die Aufwendungen ein mehr oder weniger klar hervortretender betrieblicher Nebenanlass bestehe.

Das Geschenk des Denkmals an die Stadt war danach als Spende zu behandeln und damit der Höhe nach nur begrenzt steuerlich abziehbar. Für das Vorliegen einer Spende sprachen gleich mehrere Umstände: So hatte die GmbH in einer vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt auf die Ausstellung einer Spendenbescheinigung gepocht. Die Stadt hatte außerdem keine Werbegegenleistung erbracht. Schließlich war der Hinweis auf die GmbH als Spender, der auf dem Denkmal angebracht war, äußerst zurückhaltend und wenig werbewirksam gestaltet. Das bloße Anstreben eines Imagegewinns bzw. das Erheischen öffentlicher Aufmerksamkeit durch eine Berichterstattung in den Medien über die Zuwendung genügte dem Gericht dagegen nicht für die Gewährung eines Betriebsausgabenabzugs. Die vom Gesetzgeber vorgesehene betragsmäßige Beschränkung des Spendenabzugs verlange vielmehr nach einer klaren Abgrenzung anhand der nach außen erkennbaren Spendenmotivation, so das Gericht.

Schließlich entschieden die Richter, dass ein Großteil der Zuwendung an die Mehrheitsgesellschafterin außerdem als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln und daher insoweit vom Abzug ausgeschlossen sei. Zur Bestimmung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Spenden bediente sich das Gericht eines Vergleichs zu den von der GmbH in der Vergangenheit geleisteten jährlichen Spenden an fremde Dritte. Anders als der BFH, der hierfür lediglich auf den durchschnittlichen jährlichen Fremdspendenbetrag abstellt, berücksichtigten die Richter des FG Münster allerdings die Summe der Fremdspenden der letzten vier Wirtschaftsjahre. Argument: Die Durchschnittsbetrachtung des BFH berücksichtige nicht ausreichend, dass von Gesetzes wegen auch vereinzelt geleistete Großspenden steuerlich abziehbar seien. Die Berechnung des BFH ignoriere die Zulässigkeit solcher Großspenden.

Hinweis: Um den Betriebsausgabenabzug in Fällen des Sponsorings nicht zu gefährden, sollten Unternehmen darauf achten, über eine Berichterstattung in den Medien hinaus auf Werbegegenleistungen des Zuwendungsempfängers zu pochen. Auch Begrifflichkeiten wie „Spende“ und „Spendenbescheinigung“ sollten nicht unbedarft verwendet werden. Die Dinge beim Namen zu nennen („Sponsoring“, „Marketing“) ist für den Unternehmer regelmäßig sicherer.

Gleichzeitig muss die Empfängerorganisation darauf achten, dass die von ihr zu erbringenden Gegenleistungen nicht als aktive Werbemaßnahmen gewertet werden können. Ansonsten läuft die Empfängerin Gefahr, mit den Sponsoringeinnahmen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen.
Im Bereich des Sponsorings drohen zahlreiche Fallstricke. Bei größeren Sponsoringaktionen mit entsprechenden Geldflüssen sollten sich Unternehmer und Empfänger daher frühzeitig über die für beide Seiten besten Durchführungswege beraten lassen. Nur ein Konzept, das beiden Partnern Vorteile bringt, bietet Gewähr für eine langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit.

FG Münster, Urteil v. 19.01.2007, Az. 9 K 3856/04 K,F

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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