Ein Urteil des FG Düsseldorf gibt Anlass, Gesellschafter von Kapitalgesellschaften auf einen möglichen Spendenabzug im Zusammenhang mit Darlehen an ihr Unternehmen hinzuweisen. Der entschiedene Fall betraf die Abtretung einer sog. „Besserungsabrede“. Dabei handelt es sich in aller Regel um Überbleibsel nachrangiger Darlehen von Gesellschaftern an ihre GmbH. Eine Schenkung einer solchen Forderung an gemeinnützige Körperschaften bietet die Möglichkeit, zwischenzeitlich wertlose Besserungsabreden aus den Büchern zu verbannen und darüber hinaus – jedenfalls im günstigsten Fall – einen Spendenabzug geltend zu machen.
Der typische mittelständische GmbH-Gesellschafter steht meist auch ganz persönlich für das Wohlergehen seines Unternehmens ein. In finanziellen Krisenzeiten werden daher der GmbH z.B. Darlehen aus eigener Tasche gewährt. Eine Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters vermeidet dabei häufig die Überschuldung und damit die Insolvenz der Gesellschaft und ermöglicht ihr die Fortführung der Geschäfte. Beim Gesellschafter verbleibt letztlich nur die „Besserungsabrede“, also das Versprechen, dass das Darlehen in finanziell besseren Zeiten auch wieder zurückfließen soll – eine Hoffnung, die sich nicht immer bestätigt.
Bereits mit dem Rangrücktritt können solche Darlehen u.U. steuerlich abgeschrieben werden, auch erhöhen sich die Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil. Dennoch verbleibt dem Gesellschafter die nach aktueller Einschätzung wertlose „Besserungsabrede“. Hat er das Darlehen aus einem anderen Betriebsvermögen heraus gewährt, steht das wertlose Versprechen dort in den Büchern, schadet u.U. der Außendarstellung oder gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungen. Auch in dem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall wollte sich der Gesellschafter des Überbleibsels entledigen und verkaufte die wertlose Forderung samt Besserungsabrede für einen symbolischen Preis. Dabei hatte er sich jedoch gleich zweifach verkalkuliert: Nach mehreren Jahren wurden Finanzmittel bei dem vormals kriselnden Schuldnerunternehmen frei, die Forderung damit schlagartig wieder werthaltig. Die Rückzahlung auf die Forderung ging aber nun nicht nur an einen anderen. In dem damaligen Verkauf unter Wert erblickte das Finanzamt zu allem Überfluss zudem eine Schenkung und setzte daher Schenkungsteuer fest.
Hinweis: Faktisch kommt es erst dann zur Schenkung, wenn der Besserungsfall tatsächlich eintritt. Für Gesellschafter bedeutet dies zweierlei: Durch Abtretung von Darlehensforderung und „Besserungsabrede“ an eine gemeinnützige Körperschaft werden sie diesen derzeit wertlosen und u.U. hinderlichen Posten los. Wird die Forderung irgendwann in der Zukunft dann doch wieder werthaltig, sind schenkungsteuerliche Schwierigkeiten vermieden. Vielmehr wird in diesem Zeitpunkt dann ein Spendenabzug auf Seiten des Darlehensgebers ausgelöst, es entstehen abziehbare Sonderausgaben in Höhe des werthaltigen Teils der Darlehensforderung. Stammt das Darlehen von einer weiteren Kapitalgesellschaft des gleichen Gesellschafters, sollte freilich eine dem Gesellschafter nicht nahestehende gemeinnützige Körperschaft gewählt werden, um eine steuerschädliche verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2011, Az. 4 K 1027/11 Erb.