Wegen einer riskanten Anlageberatung muss die Commerzbank einer nordrhein-westfälischen Stiftung über 200.000 Euro Entschädigung zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit seinem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden und dabei Grundsätze einer sachgerechten Beratung von Stiftungen herausgearbeitet: So dürfe eine anlageberatende Bank grundsätzlich keinen in einer Fremdwährung finanzierten geschlossenen Immobilienfonds als Anlagegeschäft empfehlen, weil eine Stiftung die Minderung ihres Kapitalstocks nicht riskieren dürfe.
Empfehlung für geschlossene Immobilienfonds nicht anlegergerecht
Die Bank habe den Anlageberatungsvertrag mit der Stiftung in zweifacher Hinsicht schuldhaft verletzt: Zum einen sei die Empfehlung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds nicht anlegergerecht gewesen, denn die Stiftung sei von Gesetzes wegen verpflichtet, ihr Stiftungskapital zu erhalten. Das empfohlene Anlagegeschäft sei – weil viel zu riskant – mit dieser Vorgabe nicht vereinbar gewesen. Die Investition in den streitgegenständlichen Fonds habe nämlich unstreitig Verlustrisiken heraufbeschworen, die sich aus der Finanzierung in einer Fremdwährung und der Unsicherheit ergaben, wie sich die Mieten und Darlehenszinsen entwickeln würden. Eine festverzinsliche Anleihe bei einer deutschen Bank sei dagegen als sichere Anlage einzustufen, die auch den Kapitalerhalt einer Stiftung gewährt, so das Gericht.
Verschwiegene Rückvergütung
Zum anderen sei die Beratung fehlerhaft gewesen, weil die Bank der Stiftung ihre Rückvergütung verschwiegen hatte. Diese habe mindestens fünf Prozent der Zeichnungssumme betragen.
Die Bank hätte sich zwar entlasten können, wenn sie hätte beweisen können, dass die Stiftung nach einer sachgerechten Beratung ausnahmsweise dazu bereit gewesen wäre, von ihrer grundsätzlichen Anlagestrategie abzuweichen, um beispielsweise ein atypisch höheres Risiko einzugehen. Einen Beweis dafür konnte die Bank jedoch nicht erbringen.
Das OLG Frankfurt sprach der Stiftung deshalb den Anspruch zu, die investierte Anlagesumme komplett zurückzuverlangen. Hinzu kamen die hypothetischen Anlagezinsen, die die Stiftung anderweitig hätte erzielen können, wenn sie nicht das von der Bank empfohlene Investment getätigt hätte. Hinzu kamen ferner die üblichen Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage – kein schlechter Zinssatz im derzeitigen Niedrigzinsumfeld. Vom Schadensersatzanspruch abgezogen wurden lediglich die bereits von der Stiftung vereinnahmten Ausschüttungen aus dem Fonds.
Verlust der Gemeinnützigkeit vorbeugen
Eine zu riskante Anlagestrategie kann übrigens auch empfindliche Konsequenzen für die Stiftung selbst haben: Wegen einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstands kann eine Stiftung im Einzelfall nämlich auch ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Lesen sie hier, wie man bei drohender Aberkennung der Gemeinnützigkeit reagieren sollte.
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2015 – Az. 1 U 32/13
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Tags: Schadenersatz, Stiftung