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Risiken bei unseriösen Stiftungsmodellen steigen: Ist der Treuhänder insolvent, ist das Geld des Stifters weg

Das OLG Frankfurt schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und versagt dem Treugeber ein sog. Aussonderungsrecht im Fall der Insolvenz seines Treuhänders, wenn dieser das überlassene Vermögen zuvor nicht strikt von den eigenen Finanzen getrennt hielt. Die Entscheidung birgt gerade im Bereich unseriöser Stiftungsmodelle, wie sie von Finanzberatern und -vermittlern teilweise angepriesen werden, erhebliche Sprengkraft.

Geht ein Schuldner in die Insolvenz, macht ein Aussonderungsrecht für den Gläubiger den entscheidenden Unterschied. Mit diesem kann er Vermögensgegenstände, die er dem Schuldner überlassen hat, vorrangig wieder zurückholen, bevor sie in den großen Insolvenztopf wandern, der dann zur Befriedigung aller Gläubiger dient. Ohne ein solches Aussonderungsrecht erhält der Gläubiger meist nur eine bescheidene prozentuale Quote – erhebliche Verluste sind dann vorprogrammiert. Voraussetzung für die Entstehung eines Aussonderungsrechts ist, dass sich die überlassenen Vermögensgegenstände hinreichend vom sonstigen Vermögen des insolventen Schuldners trennen lassen.

Genau hier liegen entscheidende Risiken für all jene, die dubiosen Finanzberatern aufgesessen sind und in unseriöse Stiftungsmodelle „investiert“ haben. Unseriöse Verkäufer empfehlen häufig die Errichtung einer unselbständigen Treuhandstiftung unter gleichzeitiger Vermittlung des passenden Treuhänders. Später soll dann ein Teil der hingegebenen Mittel in Form von Darlehen an den Stifter zurückfließen; im Übrigen wird mit im Ergebnis äußerst unsicheren Steuervorteilen geworben (vgl. hierzu ausführlich z.B. Winheller, npoR 2/2011, 48 ff.; Winheller, Stiftungsbrief 6/2011, 110 ff.). Sicher ist bei derlei Stiftungsmodellen stets nur die Provision der die Modelle verkaufenden „Berater“.

Für die betroffenen Stiftungsgründer besteht hingegen wenig Hoffnung. Das aktuelle Urteil des OLG Frankfurt verschlechtert die Stellung des Stifters weiter, wenn es ihn auf die (i.d.R. bescheidene) Quote am verbleibenden Insolvenzvermögen des Treuhänders beschränkt, sofern der Treuhänder das hingegebene Vermögen nicht strikt getrennt von seinem übrigen Vermögen hielt.

Hinweis: Geht der Treuhänder in die Insolvenz, dürfte dem Stifter bei vielen unseriösen Stiftungsmodellen der Totalverlust ins Haus stehen – im (dunkel-)grauen Stiftungsmarkt ist es eher Regel denn Ausnahme, dass das Treuhandvermögen spätestens im Fall einer finanziellen Krise mit den eigenen Finanzen des Treuhänders vermischt wird. Zusätzlich können erhebliche Steuernachforderungen auf den Stifter zukommen, wenn die zunächst in Aussicht gestellten Steuervorteile nachträglich aberkannt werden. Sind Stifter einem unseriösen Angebot aufgesessen, sollten sie so schnell wie möglich mit ihrem Rechtsberater einen Weg aus dem grundsätzlich frei kündbaren Treuhandstiftungsmodell suchen, um den steuerlichen wie finanziellen Schaden zumindest zu begrenzen. Seriöse Treuhänder (wie z.B. Dachstiftungen etablierter NPOs, aber auch seriöse gewerbliche Dienstleister) können sich von den schwarzen Schafen der Branche abgrenzen, indem sie sich den kürzlich veröffentlichten „Grundsätzen guter Verwaltung von Treuhandstiftungen“ (Corporate Governance Codex für Treuhandstiftungen des Bundesverbandes deutscher Stiftungen v. 30.03.2012) verpflichten. Tipps und eine Checkliste zur Wahl eines seriösen Stiftungsverwalters bietet PHINEO in dem im Juni erscheinenden Ratgeber „Stiftung sucht Verwalter“ (erhältlich über die PHINEO gAG, www.phineo.org).

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 01.03.2012, Az. 16 U 152/11.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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