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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Zur Initiative des BMF „Hilfen für Helfer“ liegt mittlerweile ein Regierungsentwurf vor, der gegenüber dem Referentenentwurf leichte Verbesserungen für den gemeinnützigen Sektor vorsieht. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Zwar soll es trotz starker Kritik seitens des gemeinnützigen Sektors bei der Einführung eines abgeschlossenen Katalogs gemeinnütziger Zwecke bleiben (statt der bisherigen Regelung, die eine Generalklausel plus eine beispielhafte Aufzählung enthält). Allerdings könnte der im Referentenentwurf noch nicht enthaltenen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 9 RegE-AO (Förderung des Wohlfahrtswesens) in diesem Zusammenhang große Bedeutung zukommen. Die Vorschrift enthält eine beispielhafte Aufzählung („insbesondere“) gemeinnützier Zwecke, die für andere klassisch gemeinnützige Zwecke Platz lässt, so dass der Katalog des § 52 Abs. 2 RegE-AO letztlich nicht so „abgeschlossen“ zu sein scheint, wie von der Regierung eigentlich beabsichtigt.

2. Eine weitere Neuerung gegenüber dem Referentenentwurf stellt die Einfügung des Zwecks der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ dar.

3. Nach heftiger Kritik aus der Stiftungslandschaft soll die geplante günstigere Behandlung von Vermögensstockspenden (Höchstabzug von 750.000 Euro statt bisher 307.000 Euro) nun auch für Spendensammelstiftungen, d.h. für typische Förderstiftungen, gelten.

Hinweis: Bayern geht über die Vorschläge des Regierungsentwurfs hinaus. In einer vom bayerischen Landeskabinett gestarteten Bundesratsinitiative werden über die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen hinaus folgende Verbesserungen gefordert:

– Einführung einer steuerfreien Aufwands-pauschale in Höhe von 600 Euro pro Jahr für ehrenamtlich Tätige, die bisher nicht von der Übungsleiterpauschale profitieren;
– Die Erleichterung des Nachweises für Kleinspenden soll bis zu einem Betrag von 200 Euro gelten (statt bisher 100 Euro);
– Neben der von der Bundesregierung geplanten Erhöhung des Spendenabzugs auf 20 % soll auch die alternative Umsatzgrenze von 2 auf 4 Promille angehoben werden;
– Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung auf zwei Jahre;
– Steuerfreie Überführung von Vermögen aus dem steuerpflichtigen Bereich in den steuerfreien Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft (keine Aufdeckung stiller Reserven);
– Die Ausdehnung des von der Bundesregierung geplanten Steuerabzugs in Höhe von 300 EUR pro Jahr auf weitere gemeinnützige Tätigkeiten (noch im Prüfungsstadium).

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 14.02.2007;
Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung v. 30.01.2007; siehe auch Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2006 und ein Ausblick auf 2007, DStZ 6/2007 (im Druck)

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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