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Provisionen: Müssen Kickback-Zahlungen offengelegt werden?

Trotz zahlreicher Urteile ist die Rechtslage nur schwer durchschaubar.  Im Zentrum der Kontroverse stehen sogenannte Kick-Back Zahlungen und die Frage, ob bei einer Anlagenberatung und Anlagenvermittlung die Verpflichtung besteht, Kunden über eventuelle Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) aufzuklären.

Was sind Kick-Backs?

Unter „Kick-Back“ wird der (verdeckte) umsatzabhängige Rückfluss von Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die vermittelnde Bank an den Anbieter gezahlt hat, an die vermittelnde Bank, verstanden. Man spricht auch von einer „verdeckten Provision“ im Bereich der Finanzdienstleistungen. Mittelständische Finanzdienstleiter, Makler oder Vermittler bekommen von den Kapitalgesellschaften meistens Abschlussprovisionen für deren Vermittlung, jedoch zusätzlich auch häufig verdeckte Rückvergütungen.

Banken verfolgen auch eigenes wirtschaftliches Interesse

Wenn ein Kunde eine Kapitalanlage erwirbt und der Kapitalgesellschaft etwa ein Agio oder sonstige Verwaltungsgebühren bei Vertragsschluss bezahlt, kann der Berater bzw. Vermittler einen Teil dieser Beträge nach den zwischen ihm und der Kapitalgesellschaft vertraglichen Vereinbarungen als Provision ausbezahlt bekommen. Der Berater bzw. die Banken haben in der Vergangenheit diese Rückvergütungen so gut wie nie offengelegt.

Problematisch an diesen Rückvergütungen ist, dass die Berater bzw. Banken bei der Vermittlung in einem Interessenskonflikt stehen: sie verfolgen mit ihrer Empfehlung bzw. Beratung zumindest auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Es stellt sich die Frage, ob der Anleger auch dann investiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Berater auch sein eigenes Interesse verfolgt.

Banken sind verpflichtet Provisionen offenzulegen

Banken sind nach den Urteilen des BGH verpflichtet, ihre Kunden bei einer Vermittlung über ihre Provisionen, eventuelle Rückvergütungen und sonstige Verwaltungsgebühren aufzuklären. Hier besteht nämlich der gerade beschriebene Interessenskonflikt, der den Kunden offenzulegen ist.

Provisionen bei freien Vermittlern

Bei freien Vermittlern besteht nach der Auffassung des BGH dieser Interessenskonflikt jedoch so nicht.  Der Anleger muss davon ausgehen, dass der freie Vermittler/ Anlagenberater sein Geld durch die Vermittlungen verdient. Er soll nicht verpflichtet sein, den Kunden ungefragt über die Höhe seiner Provisionen aufzuklären. Der Anleger könne nicht von ihm erwarten, dass er seine Beratungsleistung kostenlos erbringt. Von diesem Hintergrund besteht auch kein schützenswertes Interesse des Anlegers, über die Höhe der Provision von dem Vermittler ohne Nachfrage aufgeklärt zu werden. Bei gebotener Abwägung kann der Anlagesuchende jedoch bei seinem Vermittler bzgl. der Höhe der Provision nachfragen. Anders ist die Rechtslage in den Fällen, in denen der freie Vermittler eine Provision von mehr als 15% des Anlagebetrags erhält. Hier ist die Höhe der Provisionszahlung geeignet, sich in erheblichem Maße nachteilig auf den Wert der Kapitalanlage auszuwirken. Eine Aufklärungspflicht besteht somit in jedem Fall.

Vermittler und Banken müssen die neue Rechtslage beachten und ggf. spezialisierten Rat einholen

In der Vergangenheit wurden des Öfteren Kick-Backs nicht offengelegt. Schadensersatzansprüche sind deswegen häufig nicht ausgeschlossen. Es bleibt zu empfehlen, sich in diesen Fällen durch einen spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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