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Privatschriftliches Testament: Das ist bei der eigenhändigen Errichtung zu beachten

Mrz 20, 24 • ErbrechtKeine Kommentare
Privatschriftliches Testament: Das ist bei der eigenhändigen Errichtung zu beachten

Die Überlegung, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Ableben passieren soll, treibt viele Menschen früher oder später um. Je größer das Vermögen und je mehr Kinder vorhanden sind, umso schwieriger fallen Entscheidungen. Auslöser für den Wunsch, die Vermögensnachfolge zu klären, sind häufig das fortschreitende Alter, Krankheit oder auch Todesfälle im näheren Umfeld.

Oft wird dann auf eigene Faust ein Testament errichtet. Zwar können so Aufwand und Kosten gespart werden, jedoch sind gerade bei dieser eigenhändigen Errichtung einige Regeln zu beachten, die für die Wirksamkeit und die spätere Abwicklung des Testaments entscheidend sind.

Inhalt des Testaments

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Testierfreiheit. Der Erblasser ist weitestgehend frei in der Entscheidung, wem er sein Vermögen unter welchen Bedingungen zuwenden möchte. Er kann das dementsprechend frei im Testament regeln, wobei er im Blick haben sollte, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Der Erblasser sollte dabei stets Formulierungen wählen, die bestimmt, klar und unmissverständlich sind. Es ist insbesondere zu beachten, dass zur Abwicklung des Testaments eine eindeutige Bezeichnung des jeweiligen Vermögensgegenstandes erforderlich ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der letzte Wille des Erblassers vollumfänglich umgesetzt wird.

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Eine eindeutige Identifizierung des Gegenstandes kann auf verschiedene Weise sichergestellt werden. Bei Immobilien können beispielsweise die Gemarkung, die Flur und das Flurstück angegeben werden. Bei Depots helfen der Name der Bank und die Depotnummer. Auch die Personen, die die Zuwendungen erhalten sollen, müssen so genau bezeichnet werden, dass eine Identifikation möglich ist.

Ist der Inhalt des Testaments nicht eindeutig, kommen möglicherweise die Auslegungsregelungen des Gesetzes zur Anwendung, im Zweifel sogar die gesetzliche Erbfolge. Das kann dazu führen, dass die tatsächliche Abwicklung des Testaments nicht dem Willen des Erblassers entspricht.

Eigenhändige Errichtung des Testaments

Für die Errichtung des eigenhändigen Testaments ist es entscheidend, dass es vollständig handschriftlich und persönlich verfasst wird. Das wirkt im Zeitalter des Computers, der E-Mails und Chats wie aus der Zeit gefallen, ist aber zwingend. Auch wer schon seit Jahren nicht mehr selbst zum Kugelschreiber gegriffen und einen langen Brief handschriftlich geschrieben hat, muss genau das tun, wenn er sein eigenes Testament verfassen möchte. Ein maschinell ausgedrucktes oder durch Dritte erstelltes Testament ist unwirksam, auch wenn es vom Erblasser eigenhändig unterschrieben wird. Es wird dann schlicht und ergreifend nicht beachtet.

Das Testament muss zwingend unterschrieben werden, vorzugsweise mit Vor- und Nachnamen. Die Unterschrift stellt den Abschluss des Testaments dar, weshalb sie am unteren Ende erfolgen muss. Die Identifikationsfunktion der Unterschrift lässt zudem Rückschlüsse auf den Aussteller zu. Ergänzungen unterhalb der Unterschrift sind im Zweifel unwirksam und werden bei der Abwicklung des Testaments nicht berücksichtigt. Sollten nachträgliche Ergänzungen vorgenommen werden, sollten diese vorsorglich nochmals unterzeichnet werden.

Bei mehrseitigen Testamenten kann es außerdem von Vorteil sein, die Seiten zu nummerieren. So kann im späteren Verlauf die Vollständigkeit des Testaments ohne Umstände überprüft werden.

Zusätzlich sollten der Ort und das Datum der Testamentserrichtung aufgenommen werden. So kann jederzeit festgestellt werden, ob das Testament noch aktuell ist oder ein neueres Testament existiert und das alte gegebenenfalls nicht mehr wirksam ist.

Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments

Das Testament kann privat aufbewahrt werden, beispielsweise zuhause in einem Safe. Dabei sollte unbedingt sichergestellt werden, dass es im Fall des Todes aufgefunden wird. Entsprechend sinnvoll ist es, Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort zu informieren. Der Nachteil der privaten Aufbewahrung ist das Risiko des Verlustes und der Vernichtung, Fälschung oder Wegnahme durch Dritte.

Eine weitere Möglichkeit ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Im Fall des Todes wird das Testament dann automatisch dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung vorgelegt. Das Testament ist vor unbefugten Zugriffen Dritter geschützt und nicht dem Risiko des Verlustes ausgesetzt. Das Testament kann jederzeit wieder aus der Verwahrung genommen werden, ohne dass es seine Gültigkeit verliert.

Abzuraten ist dagegen von einer Aufbewahrung an einem Ort, zu welchem nur der Erblasser allein Zugang hat, wie beispielsweise ein Bankschließfach. Dies kann im Fall des Todes zu Schwierigkeiten bei der Auffindung des Testaments führen und somit möglicherweise die Umsetzung des letzten Willens verzögern oder verhindern.

Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht beraten Sie gerne umfassend zur Errichtung eines rechtssicheren Testaments.

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Johanna Rengel

Rechtsanwältin Johanna Rengel ist am Standort Frankfurt am Main im Bereich Vermögen/Stiftung/Nachfolge für unsere Mandantschaft tätig. Sie berät dabei vor allem vermögende Privatpersonen bei der Nachfolge- und Vermögensplanung in zivilrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

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