Die Fortgeltung der gemeinnützigen Zwecke aus der bis Ende 2006 gültigen Anlage zur EStDV wird aufgegeben; die Zwecke in § 52 Abs. 2 AO werden damit allein verbindlich.
Das BMF stellt außerdem klar, dass sich der Zweck der gemeinnützigen Jugendhilfe sowie die Tätigkeit der Jugendheime und -herbergen an Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres richten müssen. Damit wird es künftig nicht mehr zu Streit über die Frage kommen, bis zu welchem Alter eine Förderung von Personen noch als Förderung Jugendlicher zu verstehen ist.
Förderungswürdiger Sport kann künftig auch Drehstangen-Tischfußball („Kicker“) sein, womit die Finanzverwaltung gerichtlichen Vorgaben folgt.
Die Verfolgung mildtätiger Zwecke setzt die körperliche oder finanzielle Förderbedürftigkeit einer Person voraus. Zur Bestimmung der finanziellen Bedürftigkeit wird nun erstmals eine Vermögensgrenze von 15.500 Euro eingeführt. Erinnerungsstücke und Hausrat sowie ein angemessenes Eigenheim bleiben dabei außer Ansatz. Die Vermögensgrenze wird übrigens auch für Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege relevant, die mindestens 2/3 ihrer Leistungen an bedürftige Personen zu erbringen haben.