Äußerungen zu allgemeinpolitischen Themen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den steuerbegünstigten Zwecken einer Organisation stehen, führen zur Versagung der Gemeinnützigkeit. Nach Auffassung des BFH handelt es sich dabei um eine satzungswidrige Geschäftsführung (vgl. bereits die Vorinstanz FG Düsseldorf).
Wie viel Politik verträgt der Dritte Sektor in seiner Rolle als Mittler zwischen Staat und Gesellschaft? Auf diese Frage hatte der BFH eine steuerrechtliche Antwort zu finden. Das Ergebnis lautet: „Schuster, bleib bei deinem Leisten!“. So lassen sich zumindest die Vorgaben des höchsten deutschen Finanzgerichts hinsichtlich der Befugnis gemeinnütziger Organisationen zur allgemeinpolitischen Betätigung umschreiben.
In der Sache ging es um einen Verein, der sich auf seiner Website zu allerlei tagespolitischen Themen äußerte und dabei unter anderem auch Wahlempfehlungen abgab. Steuerbegünstigter Satzungszweck war die Förderung der Kultur durch Bildungsangebote, Diskussionsforen und Informationsveranstaltungen. Damit ist aber kein Blankoscheck verbunden, sich zu jeglichem politischen Thema zu äußern, wie der BFH entschied. Es sei für eine gemeinnützige Organisation zwar zulässig, gelegentlich zu tagespolitischen Themen mit Bezug zu ihrem konkreten Satzungszweck Stellung zu nehmen, sofern dies der Vermittlung der Ziele der Körperschaft diene. Denn häufig sei die begünstigte Tätigkeit ja zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden. So wird sich eine Stiftung zum Umweltschutz sicherlich zur Atomenergie äußern oder der Verein zur Förderung der Völkerverständigung zu aktuellen politischen Krisenherden in der Welt Stellung nehmen dürfen, ohne den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Sobald dieser konkrete Satzungsbezug jedoch nicht mehr gegeben ist, wird das allgemeinpolitische Engagement zum eigenständigen Zweck, der keinen Rückhalt mehr in der Satzung findet. Steuerrechtlich verstoßen derartige Äußerungen ohne Satzungsrückbindung dann gegen das Gebot der Ausschließlichkeit und führen zum Entzug der Gemeinnützigkeit für das gesamte Jahr.
Hinweis: Im entschiedenen Fall stützte sich das Gericht hauptsächlich auf Äußerungen, die auf der Homepage enthalten waren. Hier ist also besondere Vorsicht geboten. Die Website muss als Ausdruck der tatsächlichen Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft allen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Da kleine „Fehltritte“ auf der Website nicht nur im Hinblick auf politische Äußerungen große gemeinnützigkeitsrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen können, sollte bei der Gestaltung der Website im Zweifel frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden.
BFH, Urteil v. 09.02.2011, Az. I R 19/10.