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Öffentliche Lotterien und Ausspielungen als Zweckbetrieb

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben vom 31. Januar 2013 umfangreiche Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Davon betroffen sind auch die Zweckbetriebe gemäß § 68 Nr. 6 AO, d.h. öffentliche Lotterien und Ausspielungen.

Genehmigte Lotterien und Ausspielungen, deren Reinertrag ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugutekommt, gelten nach § 68 Nr. 6 AO als steuerbegünstigte Zweckbetriebe. Bisher bestimmte AEAO Nr. 10 Satz 4 zu § 68 AO, dass die Betätigung einer Lotterie solange unschädlich ist, wie die Körperschaft die durch das Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschreitet und der Umfang der Lotterieveranstaltungen der Körperschaft nicht ein eigenwirtschaftliches Gepräge gibt. Diese Regelung ist nun wie folgt neu gefasst worden: „Die jährliche Organisation einer Tombola durch eine Mittelbeschaffungskörperschaft ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung selbst dann als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 6 zu beurteilen, wenn die Körperschaft die Mittel überwiegend aus der Ausrichtung der Tombola erzielt.“

Damit bleibt die Finanzverwaltung ihrer Abkehr von der Geprägetheorie treu: Nach dieser Theorie kam es für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit darauf an, ob die gemeinnützige Einrichtung erwerbswirtschaftlich geprägt war. Der ungenaue Begriff des Gepräges ist zwischenzeitlich durch eine rein qualitative Betrachtung verdrängt worden, nach welcher das erwerbswirtschaftliche Handeln nicht zum Haupt- und Selbstzweck einer Einrichtung erstarken darf. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung muss vielmehr eine dienende Funktion einnehmen. Solange sie dem gerecht wird, ist die Gemeinnützigkeit der Körperschaft selbst dann nicht in Gefahr, wenn die wirtschaftliche Betätigung einen großen Umfang annimmt.

Hinweis: Eine Lotterie oder Ausspielung kann nur dann Steuervergünstigungen als Zweckbetrieb erfahren, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt worden ist. Geld- und Sachpreise, die die Körperschaft von Dritten erhält, um die Lotterie überhaupt durchführen zu können, sind dann abzugsfähige Spenden. Nicht von § 68 Nr. 6 AO erfasst sind hingegen nicht genehmigte Ausspielungen, z.B. nicht genehmigte Tombolas anlässlich eines Vereinsfestes. Hierbei handelt es sich dann um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

BMF, Schreiben v. 31.01.2013; Az. IV A 3 – S 0062/08/10007-15; 2012/1176804 (Änderung des AEAO).

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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