Seit dem 01.02.2011 gilt in Sachsen-Anhalt ein neues Stiftungsgesetz. Mit der vollständigen Überarbeitung des Landesgesetzes ist die mit Wirkung zum 01.09.2002 durch die große Stiftungsnovelle geschaffene bundesrechtliche Gesetzeslage nun auch in Sachsen-Anhalt nachvollzogen.
Neuerungen ergeben sich zunächst hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, welche 2002 bundeseinheitlich und abschließend in den §§ 80, 81 BGB geregelt wurden. In diesem Zusammenhang erklärt nun auch das Stiftungsgesetz in Sachsen-Anhalt den ursprünglichen Stifterwillen zur obersten Maxime. Daneben existiert nun ein allgemein zugängliches und elektronisch abrufbares Stiftungsverzeichnis. Das Landesstiftungsrecht in Sachsen-Anhalt verzichtet weiterhin auf präventive Anzeige- und Genehmigungspflichten hinsichtlich einzelner Rechtsgeschäfte der Stiftung und reduziert die staatliche Überwachung auf den von der Aufsichtsbehörde erforderlich erachteten Umfang. Dieser kann weiter zurückgefahren werden, wenn auf die neu geschaffene Möglichkeit der Prüfung und Rechnungslegung durch externe Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen wird.
Hinweis: Das neue Stiftungsrecht findet auch auf die Rechtsverhältnisse bereits bestehender Stiftungen Anwendung. Daneben wird die Stiftungsbehörde in Sachsen-Anhalt ausdrücklich ermächtigt, nach inaktiven Altstiftungen zu forschen und diese gegebenenfalls durch die Bestellung neuer Vorstände oder eine Zusammenlegung mit anderen Stiftungen zu reaktivieren – eine Bestimmung, die vor historischem Hintergrund zu sehen ist, da private Stiftungen nach Gründung der DDR aufgelöst worden waren oder ihre Fördertätigkeit zumindest praktisch unmöglich gemacht wurde.
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt v. 20.01.2011.