Noch vor der Sommerpause hat ein Gesetz den Bundestag passiert, das die Haftung für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder beschränkt.
Der ehrenamtlich tätige Vorstand ist seinem Verein für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachte Schäden künftig nur noch dann verantwortlich, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wird der unentgeltlich tätige Vorstand von Mitgliedern des Vereins auf Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten einfach fahrlässig verursachten Schadens in Anspruch genommen, gilt die Haftungsfreistellung ebenfalls.
Als „unentgeltlich tätig“ gilt der Vorstand, wenn er im Jahr weniger als 500,- € an Vergütung erhält.
Hinweis: Die Neuregelungen privilegieren über einen Verweis in § 86 BGB auch ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände.
Obwohl der Gesetzgeber sich für den Betrag der jährlich zulässigen Vergütung von 500,- € am Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG orientiert hat, gilt die Haftungsbeschränkung aus § 31a BGB – anders als noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen – auch für Vorstände in nicht gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen.
Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/13537) unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/135/1613537.pdf