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Neue Verwaltungsvorschriften zur Umsatzsteuer

Seit 1. November 2010 gilt der neue Anwendungserlass zur Umsatzsteuer (UStAE), welcher die bisher gültigen Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2008) ersetzt. Der neue UStAE entspricht inhaltlich weitgehend dem mit den Ländern abgestimmten Entwurf der UStR 2011. Außerdem wurden ergangene BMF-Schreiben eingearbeitet und die zwischenzeitliche Rechtsprechung berücksichtigt. Hintergrund des Wechsels vom Richtlinienprinzip zum Anwendungserlass ist dessen Aktualisierbarkeit. Während die bisherigen Umsatzsteuerrichtlinien als Verwaltungserlass turnusmäßig alle 3 bis 4 Jahre unter Zustimmung des Bundesrates erneuert wurden, können Aktualisierungen nun praktisch jederzeit und ganzjährig durch BMF-Schreiben eingefügt werden.

Durch die Einführung des zeitlich unbefristeten UStAE will die Finanzverwaltung auf Entwicklungen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder Steuerpraxis unmittelbar reagieren können. Änderungen werden von nun an durch das BMF in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden der Länder auf Grundlage des Finanzverwaltungsgesetzes vorgenommen. Dies entspricht dem Verfahren, das auch beim Anwendungserlass zur Abgabenordnung zur Anwendung kommt. Damit soll insgesamt das Verfahren beschleunigt werden.

Die eingearbeiteten Aktualisierungen im Bereich des Nonprofitrechts betreffen vor allem die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen von Heilpraktikern, Physiotherapeuten und Hebammen sowie Krankenhausbehandlungen und damit verbundenen Leistungen (§ 4 Nr. 14 UStG), Leistungen von Altenheimen und Betreuungseinrichtungen (§ 4 Nr. 16 UStG) sowie Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG). Daneben wurden die Grundsätze der entsprechenden BMF-Schreiben vom 16.10.2008 und 19.03.2010 zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Anwendungserlass festgeschrieben.

Hinweis: Der Anwendungserlass ist als Verwaltungsanweisung lediglich für alle Finanzbehörden verbindlich. Im Rahmen eines Prozesses ist das Gericht nicht an den UStAE gebunden und kann bei der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes auch eine andere Entscheidung treffen. Die Finanzämter werden den Erlass jedoch umfassend anwenden. Zugleich bedeutet die Umstellung auf einen Anwendungserlass, der jederzeit durch ein BMF-Schreiben ergänzt werden kann, damit auch, dass die Besteuerungspraxis der Finanzämter zeitnah verändert werden kann. Die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte wird damit unmittelbar relevant für die laufende Steuerplanung. Dies erfordert eine kontinuierliche Überprüfung aller ein- und ausgehenden Leistungen hinsichtlich deren aktueller umsatzsteuerlicher Behandlung, was den Umgang mit dem komplexen Thema Umsatzsteuer für Nonprofit-Organisationen nicht einfacher machen wird.

BMF, Schreiben v. 01.10.2010, Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Az. IV D 3 – S 7015/10/10002.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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