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Neue Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Chancen für Gemeinnützige – Risiken für Berufs- und Wirtschaftsverbände

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unterrichtsleistungen, Bildungskursen und Fortbildungsseminaren der Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie von gemeinnützigen Einrichtungen wird nach dem aktuellen Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 ab 01.01.2013 auf neue Beine gestellt und an europäisches Recht angepasst. Leistungen zur Aus- und Fortbildung sowie beruflichen Umschulung entsprechender Anbieter werden danach von der Umsatzsteuer befreit, wenn den Teilnehmern dabei spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

Dies erfasst gerade die typischen Angebote von Berufs- und Wirtschaftsverbänden wie auch qualifizierte Unterrichtsveranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen, unabhängig von deren Dauer. Dabei entfällt die bisherige Bedingung, dass die vereinnahmten Entgelte überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, was innerhalb der vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen neue Spielräume eröffnet. Nicht befreit sind hingegen Leistungen, die ausschließlich der reinen Freizeitgestaltung dienen. Dient das Unterrichtsangebot einer gemeinnützigen Einrichtung lediglich nebenbei auch der Freizeitgestaltung, schließt dies die Umsatzsteuerbefreiung hingegen nicht aus. Gleiches soll auch für Musik-, Schwimm- oder Ballettschulen gelten. Die Umsatzsteuerbefreiung erfasst neben den eigentlichen Kursgebühren auch Nebenleistungen, wie Entgelte für die Entsendung von Lehrern an andere Einrichtungen oder für selbst erstelltes Unterrichtsmaterial. Hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung bleibt es jedoch bei den restriktiven Vorgaben der Rechtsprechung.

Hinweis: So gut sie sich anhört, die neue Umsatzsteuerbefreiung birgt auch Risiken: Fallen bisher versteuerte Angebote plötzlich aus der Steuerplicht, entfällt für die betroffene Einrichtung auch die Möglichkeit, Vorsteuern aus den Eingangsumsätzen zu ziehen. Besonders bei den Herstellungskosten von zu Unterrichtszwecken errichteten Gebäuden und Tagungszentren kann es dann richtig teuer werden. Insbesondere Wirtschafts- und Berufsverbänden, denen angesichts ihrer vorsteuerabzugsberechtigten Mitglieder häufig zu einer Umsatzsteuerpflicht zu raten war, drohen hier im Ergebnis finanzielle Risiken. Der deutsche Steuerberaterverband sucht daher bereits das Gespräch, um doch noch zu einer wahlweisen Verzichtsmöglichkeit zu gelangen.

BMF, Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 05.03.2012.
Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 23.05.2012.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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