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Neue Bilanzierungsregeln für Spenden sammelnde Organisationen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 11.03.2010 eine Stellungnahme zur Rechnungslegung von Spenden sammelnden Organisationen vorgelegt. Die Stellungnahme sieht eine Umstellung der Bilanzierung von Spenden vor. Im Speziellen erfährt der relevante Zeitpunkt, wann eine Spende realisiert wird, eine erhebliche Änderung. Die Rechnungslegung für Spenden sammelnde Organisationen wird damit in Zukunft detaillierter und umfangreicher – und komplizierter.

Hintergrund

Bisher wurden Spenden im Jahr des Zuflusses als Ertrag ausgewiesen. Die Verpflichtung der Organisation zur Rechnungslegung erschöpfte sich damit darin, einen Ertrag in Höhe der Spende auf der Aktivseite auszuweisen. Lediglich in dem Fall, in dem die Spende rechtlich verbindlich für einen ganz bestimmten Zweck zu verwenden war, musste ein entsprechender Passivposten gebildet werden, der dann erst mit der Verwendung der Spende für diesen konkreten Zweck ertragswirksam aufgelöst wurde. Der Hauptfachausschuss des IDW hat nun in seiner Stellungnahme „Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen” (IDW RS HFA 21) beschlossen, dieses Vorgehen zum Normalfall für die Bilanzierung von Spenden zu erklären.

Erfassung von Spenden

Da bei Spenden sammelnden Organisationen nicht die Gewinnerzielung, sondern die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke durch Verwendung der Spenden im Vordergrund stehe, sei die Ertragsrealisierung von Spenden im Zeitpunkt des Zuflusses nicht sachgerecht. Maßgeblicher Zeitpunkt sei vielmehr die Verwendung der Spende für die satzungsmäßigen Zwecke. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Spende ertragswirksam zu erfassen.

Spenden sind daher künftig zum Zeitpunkt ihres Zuflusses in einem gesonderten Passivposten „Noch nicht verbrauchte Spendenmittel“ erfolgsneutral nach dem Eigenkapital zu erfassen, ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung. Die ertragswirksame Auflösung dieses Postens erfolgt dann korrespondierend zu dem durch die Verwendung der Spenden entstehenden Aufwand und ist als „Ertrag aus Spendenverbrauch“ auszuweisen.

Diese Behandlung ist vergleichsweise einfach, wenn man sich eine einmalige und vollständige Verausgabung der Spende für satzungsmäßige Zwecke vorstellt. Erheblich komplizierter wird es, wenn Spendengelder zur Anschaffung von Vermögensgegenständen eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Passivposten entsprechend der Abschreibung und bei Abgang der Vermögensgegenstände ertragswirksam aufzulösen. Der IDW schlägt zu diesem Zweck vor, den Passivposten „Noch nicht verbrauchte Spendenmittel“ in die Unterposten „Noch nicht satzungsmäßig verwendete Spenden“ und „Längerfristig gebundene Spenden“ zu untergliedern. Unter Zweiterem sind dann jene Spenden zu erfassen, die zur Anschaffung von Vermögensgegenständen verwendet wurden, soweit diese Gegenstände noch nicht vollständig abgeschrieben oder verbraucht wurden. Die übrigen Spenden, welche noch nicht eingesetzt wurden, sind unter der Position „Noch nicht satzungsmäßig verwendete Spenden“ zu erfassen.

Der selben Logik folgen Sachspenden sowie Spenden in Form von Arbeits- und Dienstleistungen. Jedoch sind auch hier Besonderheiten zu beachten. So wird beispielsweise die erbrachte Arbeitsleistung erst bei Verzicht auf eine Gegenleistung ertragsmäßig realisiert.

Spenden mit rechtlich verbindlicher Zweckbestimmung sind weiterhin ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Verbindlichkeiten zu passivieren und bei entsprechender Verwendung zu realisieren. Bei wesentlichen Beträgen wird ein gesonderter Ausweis, etwa mit der Beschreibung „Verbindlichkeiten aus bedingt rückzahlungspflichtigen Spenden“ angeraten.

Unabhängig vom Bilanzausweis wird in der Stellungnahme ebenfalls angeregt, den Gesamtbetrag der in der Periode zugeflossenen Spenden in der Gewinn- und Verlustrechnung nachrichtlich anzugeben.

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Projektberichterstattung

Eine weitere Neuerung betrifft die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. Während bislang das Gesamtkostenverfahren zur Anwendung kam, wird nun eine Gliederung in Anlehnung an das Umsatzkostenverfahren empfohlen, welches nach Ansicht des IDW den Informationsbedürfnissen der Spender in Bezug auf die satzungsgemäße Verwendung von Spenden besser Rechnung trage. Hierzu wird ein Gliederungskonzept vorgeschlagen, welches unter anderem Unterpunkte zur detaillierten Angabe von Aufwendungen für Projekte, Verwaltung und Werbemaßnahmen vorsieht.

Daneben wird unabhängig von der Gewinn- und Verlustrechnung eine gesonderte Projektberichterstattung vorgeschlagen. Bei Spenden sammelnden Organisationen, die eine Vielzahl verschiedener Projekte betreuen, empfehle sich dies aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit. Durch eine solche Projektberichterstattung soll eine differenzierte Aussage zum Spendenaufkommen und zur Spendenverwendung bei einzelnen Spendenprojekten ermöglicht werden. Der Projektbericht kann als zusätzliches Berichtsinstrument neben dem Jahresabschluss und Lagebericht freiwillig aufgestellt werden und/oder im Jahres-/Tätigkeitsbericht veröffentlicht werden. Eine Gliederung kann nach einzelnen Spendenprojekten erfolgen und soll dann wiederum auch eine Aufgliederung der Aufwendungen und Erträge beinhalten.

Hinweis: Die Stellungnahme richtet sich rechtsformunabhängig an Organisationen, die sich ganz oder überwiegend aus der Vereinnahmung von Spenden finanzieren. Stellungnahmen des Hauptfachausschusses des IDW sind zwar nur für dessen Mitglieder verbindlich. Da allerdings rund 85 % aller Wirtschaftsprüfer sowie die meisten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Mitglieder des IDW sind, ist eine flächendeckende Anwendung der neuen Regeln zu erwarten. Prüfer werden sie wohl bereits erstmals für Jahresabschlüsse zum Ende des Jahres 2010 beachten. Selbst für Nichtmitglieder erlangt die Stellungnahme aber Bedeutung, da die IDW-Stellungnahmen den Begriff der „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ inhaltlich ausfüllen und auf diese Weise quasi durch die Hintertür allgemein relevant werden. Die Implementierung der neuen, umfangreicheren und detaillierteren Regeln erfordert ein erhöhtes Maß an Fachwissen und Beratung.

IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen (IDW RS HFA 21), Stand: 11.03.2010.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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