Verluste eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dürfen grundsätzlich nicht mit Mitteln des gemeinnützigen Bereichs einer Einrichtung ausgeglichen werden. Bei Nichtbeachtung drohen der Verlust der Gemeinnützigkeit und eine Nachbesteuerung. Ausnahmen bestätigen aber die Regel.
Auch gemeinnützige Einrichtungen dürfen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ohne deshalb die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Allerdings gilt die Steuerbefreiung dann nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zwischen den Mitteln des ideellen gemeinnützigen Bereichs einerseits und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes andererseits ist strikt zu trennen. Die Mittel des gemeinnützigen Bereichs sind zeitnah, unmittelbar und selbstlos zur Verwirklichung der gemeinnützigen Ziele zu verwenden. Das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO schreibt vor, dass die Mittel nur für die Satzungszwecke eingesetzt werden dürfen. Verluste eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dürfen daher nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen werden.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof jedoch kürzlich klargestellt, in welchen besonderen Fällen die Grenze zwischen dem Vermögen des ideellen Bereichs und dem des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durchlässig sein kann.
Kurzfristige Fehlkalkulation
Ein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot liegt demnach nicht vor, wenn die Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf einer Fehlkalkulation beruhen und die zum Verlustausgleich verwendeten Mittel des ideellen Bereichs spätestens im nächsten Jahr wieder aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in die ideelle Sphäre zurückgeführt werden.
Verlustverrechnung bei mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Wenn die gemeinnützige Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, ist der Verlust eines einzelnen Betriebes unbeachtlich, sofern er durch die Gewinne anderer Betriebe ausgeglichen wird (einheitlicher Geschäftsbetrieb gem. § 64 Abs. 2 AO).
Zuführung von Gewinnen an den ideellen Bereich in der Vergangenheit
Zulässig ist es, wenn in den letzten 6 Jahren jeweils Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an den ideellen Bereich flossen und maximal dieser Betrag nun einmalig zum Verlustausgleich verwendet wird.
Anlauffinanzierung
Von vornherein zu erwartende Anlaufverluste beim Aufbau eines neuen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, die zunächst vom ideellen Bereich der Körperschaft getragen werden, sind dann unschädlich, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Entstehungsjahres des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zurückgeführt werden. Mittel aus dem ideellen Bereich dürften für eine solche Anlauffinanzierung jedoch nur verwendet werden, wenn sie nicht „zeitnah“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden müssen. Dies ist etwa bei Stiftungsvermögen oder Rücklagen gem. § 58 Nr. 7 Buchst. a AO der Fall.
Hinweis: Spätestens wenn absehbar ist, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zeitnah keine Überschüsse mehr erzielt, sollte dieser in aller Regel eingestellt werden, um nicht die Gemeinnützigkeit der gesamten Einrichtung zu gefährden.
BFH, Beschluss v. 01.07.2009, Az. I R 6/08