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Mindestlohn im Ehrenamt: „Und plötzlich steht der Zoll vor der Tür“

Das neue Mindestlohngesetz nimmt zwar ehrenamtlich Tätige vom Mindestlohn aus. Doch schon wenn beispielsweise Minijob und Ehrenamt miteinander kombiniert werden, hat das Mindestlohngesetz Beachtung zu finden. Überprüft wird das Ganze vom Zoll – oder genauer – von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Wittert der Zoll einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, wird er alsbald vor der Tür stehen.  Was ist dann zu tun?

Kontrolle durch den Zoll – Muss man die reinlassen?

Beratung beim Mindestlohn

§ 15 des Mindestlohngesetzes regelt die Befugnisse der Behörden

Das Mindestlohngesetz schreibt eine Reihe von Mitwirkungs- und Duldungspflichten vor, denen der Arbeitgeber jederzeit nachkommen muss. Verletzt er diese Pflichten, können laut Gesetz bis zu 500.000 Euro Bußgeld verhängt werden.

So muss der Zoll das Grundstück und die Geschäftsräume betreten dürfen. Steht der Zoll also vor der Tür, darf er auch reinkommen. Die Überprüfung muss aber nicht nur geduldet werden, der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, daran mitzuwirken. Das bedeutet zunächst einmal: Identität feststellen lassen und dazu den Ausweis parat haben. Außerdem hat der Zoll ein Befragungsrecht.

Muss man dem Zoll alles sagen?

Nur Auskünfte, durch welche der Befragte sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person mit dem Verdacht belasten würde, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, können verweigert werden. Außerdem hat der Zoll das Recht, alle relevanten Unterlagen einzusehen – auch wenn diese auf Datenträgern oder im Computer gespeichert sind. Zudem müssen alle angeforderten Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtzeitig an die Behörden übermittelt werden, genauso wie alle Erklärungen und Versicherungen, die die Behörde verlangt.

Maßnahmen des Zolls müssen hingenommen werden

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Maßnahmen der Zollbehörden grundsätzlich hingenommen werden müssen – so unangenehm das sein mag. Eine klare Organisationsstruktur kann allerdings helfen, die Unannehmlichkeiten zu reduzieren: Zuständigkeiten sollten im Voraus  beispielsweise genau bestimmt sein. Wer ist für welchen Aufgabenbereich verantwortlich? Wo fängt die Zuständigkeit der einen Person an und wo hört sie auf? Das sollte schriftlich fixiert sein, um sicherstellen zu können, dass sich das Ehrenamt deutlich vom Minijob abgrenzen lässt. Denn andernfalls wird die Kombination aus Minijob und Ehrenamt als einheitliches Arbeitsverhältnis gewertet, das vollständig dem Mindestlohngesetz unterfällt. Für die genaue Abgrenzung lohnt sich im Einzelfall die genaue Einschätzung eines Anwalts für Arbeitsrecht.

Mindestlohnbeauftragter kann ernannt werden

Auch ein Ablaufplan kann helfen, damit das Personal sofort weiß, wer zu informieren ist, wenn der Zoll vor der Tür steht. Dafür ist es ebenfalls wichtig, dass die entscheidenden Personen im Fall der Fälle erreichbar sind. Zwar können die Beamten ggf. auch einen kleinen Moment lang hingehalten werden, aber irgendwer muss letztlich zügig Auskunft geben können. Deshalb sollte auch geregelt sein, wer wen und wann vertritt. Um die Dinge überschaubar zu halten, sollte aber der Personenkreis, der über die relevanten Informationen verfügt, klein gehalten werden. Denkbar ist zum Beispiel, einen „Mindestlohnbeauftragten“ zu ernennen, bei dem alle Fäden zusammenlaufen. Ratsam ist es schließlich, selbst ein Protokoll anzufertigen, wenn es zu einer Überprüfung durch den Zoll kommt. Damit kann im Nachhinein besser nachvollzogen werden, ob bei der Überprüfung auch alles seine Richtigkeit hatte.

Weiterlesen:
Mindestlohn im Ehrenamt – Ein Überblick
Arbeitsrecht für Nonprofit-Organisationen

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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