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Der Mindestlohn im Dritten Sektor – komplizierte Ausnahmeregelungen

Seit dem 01.01.2015 können alle Arbeitnehmer, gleich in welcher Branche sie tätig sind, einen Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde beanspruchen. Auch gemeinnützige Körperschaften haben diesen Mindestlohn zu zahlen. Allerdings sind hier einige Besonderheiten zu beachten.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen

Für bestimmte Berufsgruppen hat der Gesetzgeber im neuen Mindestlohngesetz (MiLoG) Ausnahmeregelungen geschaffen. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben daher folgende Gruppen:

– Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (diese erhalten eine Ausbildungsvergütung nach § 17 BBiG),

– Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 3 MiLoG) und

– Langzeitarbeitslose (d. h. ein Jahr oder länger arbeitslos, § 18 Abs. 1 SGB III) für die ersten 6 Monate der neu aufgenommenen Beschäftigung. In der Praxis sollte sich der Arbeitgeber sinnvollerweise von dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vorlegen lassen.

Mindestlohn für Praktikanten?

Auch Praktikanten gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d. MiLoG und haben daher keinen Mindestlohnanspruch, wenn sie

– ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

– ein Praktikum von bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums absolvieren,

– ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,

– an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Für ehrenamtlich Tätige gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Von einer „ehrenamtlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.

Ausnahmen auch bei Übungsleitern und Trainern

Es ist davon auszugehen, dass diese Ausnahmeregelung insbesondere auch für nebenberuflich tätige Übungsleiter gilt, die den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Jahr für sich beanspruchen. Gleiches gilt in Bezug auf den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 720 Euro jährlich. Unangetastet bleibt selbstverständlich auch der Aufwendungsersatz, also der Ersatz der verauslagten Kosten und Spesen.

Auch gemeinnützige Körperschaften sollten dringend eine Überprüfung ihrer Arbeitsverträge vornehmen. Bei Verstößen gegen das neue Mindestlohngesetz drohen empfindliche Strafen!

Weiterlesen:
Das neue Mindestlohngesetz – Alles was Sie zum Mindestlohn wissen müssen
Arbeitsvertragsgestaltung: Fallstricke vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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