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Männer- und Frauenvereine aufgepasst: Verlust der Gemeinnützigkeit droht!

Müssen gemeinnützige Vereine sowohl Männer als auch Frauen zur Mitgliedschaft zulassen oder kann die Satzung die Beschränkung auf nur eines der Geschlechter vorsehen? Der BFH hatte den ausschließlich (männlichen) Freimaurern die Gemeinnützigkeit abgesprochen. Nun müssen Ruderinnen in Hamburg um ihren gemeinnützigen Status bangen.

Männer- und Frauenvereine aufgepasst: Verlust der Gemeinnützigkeit droht!Freimaurern wurde Gemeinnützigkeit abgesprochen

Die aufsehenerregende Entscheidung im vergangenen Jahr, mit der der Bundesfinanzhof (BFH) einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit absprach, ging auch durch die allgemeine Presse. Da für die wesentlichen Tätigkeiten des Vereins nur männliche Mitglieder zugelassen waren, sah der BFH in der Satzungsregelung einen Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Mann und Frau. Dieser Grundsatz müsse auch bei der Auslegung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzung der „Förderung der Allgemeinheit“ berücksichtigt werden. Eine geschlechterspezifische Mitgliederbeschränkung stehe daher bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, der Gemeinnützigkeit entgegen.

Müssen jetzt alle geschlechterspezifischen Vereine bangen?

Im Nachgang hatten sich viele Schützenbrüdergemeinschaften und Männergesangsvereine die Frage gestellt, ob sie um ihre Gemeinnützigkeit fürchten müssten. Der BFH hatte eine geschlechterspezifische Selektierung nämlich nur für den Fall als zulässig erachtet, in dem sie zur Lösung von solchen Problemen zwingend erforderlich ist, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können. Ein solcher zwingender Grund liegt aber beispielsweise bei Schützenvereinen nicht unmittelbar auf der Hand.

Nun sorgt das Vorgehen der Hamburger Finanzverwaltung gegen dortige Rudervereine für neues Unbehagen. Presseberichten zufolge wurde etwa ein Ruderinnenclub aufgefordert, die Satzung zu ändern und auch Männer als Mitglieder zuzulassen. Laut Aussage des Vereins habe jedoch noch nie ein Mann um Aufnahme als Mitglied gebeten. Ein anderer Rudererclub hingegen habe sich bereits dem Willen des Finanzamts gebeugt, da der Verlust der Gemeinnützigkeit das finanzielle Aus des Vereins bedeuten würde und man dieses Risiko nicht eingehen wolle.

BFH-Urteil verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Der Gesetzgeber hatte das tatsächliche Problem vieler Vereine nach dem BFH-Urteil bereits erkannt und den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages mit einer Ausarbeitung zu diesem Problemfeld beauftragt. Dieser kam zu dem Schluss, dass das Urteil des BFH tatsächlich auf andere Vereine übertragbar sei und auch nicht gegen das Grundgesetz verstoße, so wie einige Stimmen in der Literatur im Hinblick auf die Religions- und Vereinigungsfreiheit meinten. Denn die betroffenen Vereine müssten ja lediglich dann ihre Satzung anpassen, wenn sie von steuerlichen Privilegien profitieren möchten.

Vereinssatzung anpassen

Es reicht übrigens nicht, wenn einfach nur die Satzung geändert wird und in der Praxis das andere Geschlecht weiterhin nicht Mitglied werden kann. Ein solch faktischer Ausschluss könnte weiterhin von den Finanzämtern aufgegriffen werden. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt und der nur ein Geschlecht als Mitglied zulassen will, sollte dies gut begründen: So ist es etwa bei Männergesangsvereinen denkbar, dass aufgrund der im Männer-Chor vertretenen Stimmlagen schlicht keine weiblichen Stimmen singen können. Derlei Beschränkungen sollten jedoch unbedingt nachvollziehbar dargelegt werden, beispielsweise in einer gesonderten Aufnahmeordnung.

BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 069/17 vom 30.08.2017

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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