Seit Anfang des Jahres ist das neue Lobbyregister auf Bundesebene online. Jeder, der Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnimmt oder in Auftrag geben möchte, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, muss sich nun entsprechend dem neuen Lobbyregistergesetz (LobbyRG) registrieren.
Vertrauen in die Politik soll gestärkt werden
Eingeführt wurde das Lobbyregister mit der Absicht, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse im Parlament und in der Regierung zu stärken.
Auf Grundlage des LobbyRG soll durch die Schaffung einer Registrierungspflicht für alle Personen und Organisationen, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, eine umfassende und strukturelle Transparenz von Lobbyarbeit auf Bundesebene entstehen.
Zahlreiche Institutionen und Privatpersonen eintragungspflichtig
Dabei ist der persönliche Anwendungsbereich des LobbyRG sehr weit gefasst und verpflichtet alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, die Lobbyarbeit (das Gesetz spricht von „Interessenvertretung“) selbst betreiben oder in Auftrag geben.
Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.
Somit sind alle Personen und Institutionen erfasst, die in jedweder Weise Kontakt zu den genannten Gruppen aufnehmen, um ihre Interessen vorzutragen oder auf die Abgeordneten in dieser Hinsicht einzuwirken.
Dauer, Intensität und Regelmäßigkeit entscheidend
Die Registrierungspflicht besteht seit dem 01.01.2022, sofern regelmäßige, geschäftliche oder intensive Lobbyarbeit betrieben wird. Dabei definiert das Gesetz wie folgt:
- Regelmäßige Lobbyarbeit: Die Person bzw. Organisation betreibt regelmäßig Lobbyarbeit. Laut Gesetzgeber ist dies bereits ab drei Kontaktaufnahmen der Fall.
- Dauerhafte Lobbyarbeit: Die Lobbyarbeit ist auf Dauer angelegt, wenn beabsichtigt wird, die mit der Lobbyarbeit verbundenen Ziele über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.
- Geschäftliche Lobbyarbeit: Die Lobbyarbeit wird geschäftlich für Dritte betrieben. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder ein gewerbliches Tätigwerden sind dabei nicht erforderlich.
- Intensive Lobbyarbeit: Innerhalb der jeweils letzten drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen. Eine Kontaktaufnahme kann beispielsweise durch ein persönliches Treffen, einen Telefonanruf, per E-Mail oder Brief erfolgen.
Zahlreiche Angaben erforderlich
Im Sinne der Transparenz fordert das LobbyRG eine Vielzahl an Informationen von registrierungspflichtigen Personen und Organisationen ein.
- So müssen u.a. die Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung genannt und Angaben zur Identität von Auftraggebern gemacht werden.
- Auch Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte müssen im Register digital hinterlegt werden. Anderenfalls besteht ein Risiko dafür, dass man sich auf einer Liste wiederfindet, in welcher Institutionen vermerkt werden, die Angaben verweigert haben.
Die Registereinträge sind im Anschluss an die Eintragung jederzeit öffentlich auf der Webseite des Deutschen Bundestages einsehbar.
Zahlreiche Verpflichtete trotz Strafbewährung noch nicht registriert
Der Gesetzgeber hatte zu Beginn eine Übergangsfrist von zwei Monaten gewährt, sodass Interessensvertreter, die bereits seit dem 01.01.2022 registrierungspflichtig waren, ihre Registrierung noch bis zum 28.02.2022 vornehmen konnten, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen.
Seit dem 01.03.2022 müssen registrierungspflichtige Institutionen nun Strafen fürchten, wenn sie nach wie vor regelwidrig die Eintragung ins Lobbyregister unterlassen haben.
Betrachtet man die bis Ende Februar lediglich 1.100 registrierten Interessenvertreter, so kann davon ausgegangen werden, dass sich der Großteil der verpflichteten Organisationen und Personen bisher trotz drohender Strafzahlungen noch nicht registriert hat.
Bis zu 50.000 Euro Bußgeld
Wer sich trotz Registrierungspflicht noch nicht, nicht korrekt oder nicht vollständig im Lobbyregister eingetragen hat, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das Bußgeld kann für jeden einzelnen Fall der Interessensvertretung verhängt werden. Schon wenige Kontaktaufnahmen zu den im LobbyRG genannten relevanten Gruppen können somit erhebliche finanzielle Folgen haben.
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