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Leistungen im Bereich altenbetreutes Wohnen gegenüber Vermieter kein Zweckbetrieb

Vereinbart eine gemeinnützige Körperschaft die Erbringung entgeltlicher Betreuungsleistungen mit einem steuerpflichtigen Vermieter altenbetreuter Wohnungen, unterhält die Körperschaft hiermit weder einen Betrieb der Wohlfahrtspflege noch einen steuerbefreiten Zweckbetrieb. Vielmehr handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Einnahmen steuerpflichtig sind.

Steuerfreie Zweckbetriebe

Grundsätzlich steht einer gemeinnützigen Körperschaft das ertragssteuerfreie Anbieten entgeltlicher Leistungen zu. Dafür muss sie allerdings einen Betrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) oder einen anderen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 ff. AO begründen.

Betrieb der Wohlfahrtspflege

Ein Betrieb der Wohlfahrtspflege liegt vor, wenn die Unternehmungen zum Wohle der Allgemeinheit in besonderem Maße bedürftigen Personen dienen. Dies ist der Fall, wenn den bedürftigen Personen mindestens zwei Drittel der Leistungen zugute kommen (§ 66 Abs. 3 AO). Besonders wichtig: Die Leistungen müssen unmittelbar den bedürftigen Personen gegenüber erbracht werden.

An der Unmittelbarkeit fehlte es im vorliegenden Fall, in dem die gemeinnützige Körperschaft zunächst einen Vertrag mit dem Vermieter altenbetreuter Wohnungen über die Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen hatte und erst der Vermieter in einem zweiten Schritt im Rahmen seiner Mietverträge die Pflegeleistungen seinen Mietern entgeltlich zur Verfügung stellte. Die gemeinnützige Körperschaft war vertraglich mithin nur gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Die bedürftigen Personen hingegen hatten gegenüber der gemeinnützigen Körperschaft keinen eigenen Anspruch auf die Pflegeleistungen.

Anderer Zweckbetrieb

Auch ein sonstiger Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO schied aus, weil die Zwischenschaltung des Unternehmers zur Erbringung von Pflegeleistungen nicht erforderlich war. Im Gegenteil: Die Zwischenschaltung kam insbesondere dem steuerpflichtigen Unternehmen selbst zugute.

Hinweis: Die Qualifizierung von Unternehmungen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als Zweckbetrieb ist von besonderer Praxisrelevanz, da sie erhebliche finanzielle Folgen zeitigt. Es gilt daher, frühzeitig vor der Aufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten die günstigste rechtliche Ausgestaltung zu wählen.

BFH Urteil vom 16.12.2009, Az. I R 49/08

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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