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Kurzarbeit kann Urlaubsanspruch mindern

Mrz 23, 21 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Im Zuge der Coronapandemie wurde in zahlreichen Betrieben Kurzarbeit angeordnet. Bei einigen Arbeitgebern wurde sogar „Kurzarbeit-null“ eingeführt, also die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer komplett auf null gesetzt.

Ungeklärte Fragen zum Urlaubsanspruch für Kurzarbeiter

Dadurch waren die Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht zur Arbeit verpflichtet. Durch die Anordnung von Kurzarbeit sind einige Probleme entstanden. Auch im Urlaubsrecht kam es zu Meinungsverschiedenheiten und offenen Fragen. Unklar war beispielsweise, ob für die Zeit der „Kurzarbeit null“ trotzdem Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer entstehen oder ob der Jahresurlaub anteilmäßig für die Zeiten dieser Kurzarbeit gemindert ist.

Voller Urlaubsanspruch, weil Arbeitnehmer nicht verreisen können?

Ein voller Urlaubsanspruch wurde teilweise mit dem Argument bejaht, dass Arbeitnehmer in Zeiten von Kurzarbeit, auch bei „Kurzarbeit null“, nicht vereisen können. Denn die Kurzarbeit kann unter Umständen ohne lange Ankündigungsfrist aufgehoben werden und der Arbeitnehmer muss dann wieder zur Arbeit erscheinen. Darüber hinaus bestehen Meldepflichten der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit. Außerdem sei Kurzarbeit insbesondere im Interesse des Arbeitgebers.

Landesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch gemindert

Anders hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden. Danach haben Arbeitnehmer, die in „Kurzarbeit null“ sind, nur einen geminderten Anspruch auf den Jahresurlaub. Für jeden (vollen) Monat dieser Kurzarbeit ist der Jahresurlaub um 1/12 gemindert, so das LAG. Das Gericht argumentiert damit, dass der „Erholungsurlaub“ eine Tätigkeitsverpflichtung voraussetzt. Sofern diese Verpflichtung aber wegen der Kurzarbeit nicht gegeben sei, entstehe auch kein Urlaubsanspruch. Das Gericht führt ferner aus, dass sich Kurzarbeiter insofern wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandeln lassen müssen. Bei diesen ist ebenfalls anerkannt, dass der Urlaubsanspruch nur anteilig entsteht.

Rechtslage noch nicht endgültig geklärt

Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Daher empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber sich bis zur Klärung der Rechtslage durch das BAG mit ihren Arbeitnehmern über die Urlaubsregelung während der Kurzarbeit vertraglich einigen.

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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