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Kryptoinvestments in Stiftungen: Günstige steuerliche Behandlung von Stakingeinkünften

Kryptoinvestments in Stiftungen

Große Vermögen benötigen verlässliche, rechtssichere Strukturen. Stiftungen, sowohl gemeinnützige als auch Familienstiftungen, spielen in der Vermögensplanung vermögender Privatpersonen daher seit jeher eine wichtige Rolle. Auch steuerlich können Stiftungen diverse Vorteile bieten, auch mithilfe von Kryptowerten.

Viele Stifter wollen dasselbe

Klassischerweise ist der typische Stifter ein erfolgreicher Unternehmer oder Freiberufler im Rentenalter, der sich Gedanken über seine Vermögensnachfolge macht. In den letzten Jahren gründen aber auch immer häufiger jüngere Menschen Stiftungen. Auch viele Kryptoinvestoren der ersten Stunde, die mit Kryptowährungen ein z.T. beachtliches Vermögen aufgebaut haben, treten zunehmend häufig als Stifter auf. Den meisten Stiftern ist gemein, dass sie ihr Vermögen in eine für sie passende Form bringen und ihm Struktur geben möchten, es schützen und die Versorgung ihrer engsten Angehörigen sicherstellen möchten. Auch steuerliche Motive spielen häufig eine Rolle.

Übergang des Vermögens auf die Stiftung

Die Kunst einer Stiftungserrichtung besteht darin, das Vermögen steuersparend auf die Stiftung zu übertragen. Bei gemeinnützigen Stiftungen ist das einfach, da die Übertragung von Vermögen auf sie steuerfrei möglich ist. Anders bei Familienstiftungen: Hier ist besondere Expertise gefragt. Ist das Vermögen aber erst einmal in der Stiftung angekommen, ist die laufende Besteuerung gewisser Einkünfte sehr attraktiv.

Staking als private Anlageform für Kryptoinvestoren

Staking ist eine geradezu klassische Möglichkeit für Kryptoinvestoren, mit ihren Assets eine laufende Rendite zu erzielen. Beim Staking sperrt der Anleger seine Coins, d.h. er kann sie für eine gewisse Zeit nicht verwenden, und erhält dafür eine Vergütung – natürlich ebenfalls in Form von Kryptowerten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht davon aus, dass es sich dabei um Einkünfte aus § 22 EStG handelt, d.h. um Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Diese werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert, d.h. im worst case mit dem Höchststeuersatz (insg. inkl. Kirchensteuer und Soli: ca. 48 Prozent). Knapp die Hälfte der Erträge geht daher an Vater Staat.

Wir sind der Meinung, dass diese Einstufung von Stakingeinkünften per se verfehlt ist. Unseres Erachtens sind Stakingeinkünfte solche nach § 20 EStG, also Kapitaleinkünfte, die mit der Abgeltungsteuer belastet sind (insg. inkl. Kirchensteuer und Soli: ca. 28 Prozent). Der BFH hält zumindest Ether, Bitcoin und Monero für mit Fremdwährungen vergleichbar und erkennt an, dass Kryptowährungen üblicherweise wie Zahlungsmittel eingesetzt werden. Und schon von Gesetzes wegen geht § 20 EStG den Einkünften nach § 22 EStG vor. Abgesehen davon wird der Begriff des „Stakings“ häufig sehr pauschal genutzt. Bei näherem Hinsehen erkennt man, dass das, was der Kryptoinvestor tut, tatsächlich überhaupt kein Staking im klassischen Sinn ist, sodass die Vorgabe des BMF nicht greift (z.B. behandelt das BMF ausdrücklich nur das Staking von Coins, nicht das von Tokens).

Wir gehen daher davon aus, dass sich die Einstufung von Stakingeinkünften als Kapitaleinkünfte über kurz oder lang durchsetzen wird. Aktuell sind Investoren aber noch darauf angewiesen, ihre vom BMF abweichende Auffassung rechtlich durchzusetzen (Einspruchsverfahren, Finanzgerichtsverfahren).

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Steuerliche Behandlung von Staking in Stiftungen

Betreibt eine Stiftung Staking, ist die steuerliche Behandlung hingegen einfach. Eine Stiftung unterliegt stets der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zzgl. Soli (insg. 15,825 Prozent). Einkünfte aus Staking sind mit diesem Satz zu besteuern. Eine komplizierte Unterscheidung zwischen Kapitalertragsteuer und individuellem Steuersatz wie bei Privatpersonen gibt es nicht. Gewerbesteuer fällt nicht an, solange die Stiftung mit ihren Stakingaktivitäten nicht originär gewerblich tätig wird, was nur im Ausnahmefall einmal vorkommt.

Ausschüttungen an die Begünstigten (sog. Destinatäre) der Stiftung unterliegen einer weiteren Besteuerung von in der Regel ca. 28 Prozent (s.o.: Kapitaleinkünfte). Die steuerlich günstige Behandlung von Staking in der Stiftung ist also vor allem für diejenigen interessant, die nicht umgehend Ausschüttungen planen, sondern, so wie üblich, ihr Vermögen in der Stiftung über Jahre wachsen lassen und es in der Stiftung reinvestieren möchten.

Empfehlung

Für Kryptoinvestoren, die auf die Anlageform des Stakings setzen, kann sich eine Stiftung auch steuerlich lohnen – ein Grund mehr, sich schon in jungen Jahren mit der vielseitigen Rechtsform der Stiftung näher auseinanderzusetzen. Gern beantworten wir Ihre Fragen.

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Staking in Stiftungen
So bilanzieren Unternehmen Kryptowährungen richtig

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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