Werbung für ein Produkt, das von den Mitgliedern eines Vereins verkauft wird, dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder und ist daher steuerbar.
Ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder hauptsächlich Händler waren, verfolgte u.a. die Zwecke der Förderung des Verkaufs eines Produkts aus einem Drittland (TP) sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. In diesem Rahmen verteilte der Verein Informationsmaterial über das Produkt TP an Goldschmiede und Juweliere, schaltete Anzeigen in Fachzeitschriften, organisierte Verkaufsveranstaltungen und verkaufte Literatur. All dies diente der Absatzförderung des Produktes. Die Mitglieder entrichteten Beiträge, die sich nach ihrem Jahresumsatz richteten. Zu entscheiden war, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar waren.
Eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH dann vor, „wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet“.
Der BFH nahm im vorliegenden Fall eine steuerbare Leistung an. Der Verein hatte für seine Mitglieder Werbeleistungen erbracht; dabei sei es unerheblich, dass nicht für die einzelnen Mitglieder geworben worden sei. Die Werbung diente letztlich dem Warenabsatz aller. Auch bestehe der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen Beitragszahlungen und Werbeleistung. Hierbei sei es unerheblich, ob der durch die Werbung entstehende Aufwand durch die Beiträge ausgeglichen werde. Auch der einheitliche Beitragsbemessungsmaßstab widerspreche nicht der Annahme eines Leistungsaustausches. Die Satzung genüge schließlich als ein den Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung begründendes Rechtsverhältnis.
BFH, Urteil v. 29.10.2008, Az. XI R 59/07