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Kompetenzen des Stiftungsrats: Was Stifter bei der Satzungsgestaltung unbedingt beachten sollten

Kompetenzen des Stiftungsrats: Was Stifter bei der Satzungsgestaltung unbedingt beachten sollten

Üblicherweise haben Stiftungen, gemeinnützige und auch privatnützige Familienstiftungen, sowohl einen Vorstand als auch einen Stiftungsrat. Letzterer wird häufig auch Kuratorium, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat o.ä. genannt.

Starke und schwache Stiftungsräte

Die Kompetenzen des Stiftungsrats sind von Stiftung zu Stiftung verschieden. So gibt es in der Praxis z.B. Stiftungsräte, die dem Vorstand lediglich beratend zur Seite stehen. Daneben gibt es Stiftungsräte, die den Vorstand beaufsichtigen sollen. Letzteres ist im Sinne einer guten Corporate Governance in aller Regel sinnvoll, weil der Stifter damit insbesondere für die Zukunft, wenn er selbst nicht mehr ist, ein wirksames Gegengewicht zum Vorstand schaffen kann. Während dieser das operative Geschäft verantwortet, also die laufenden Geschäfte führt und die Stiftung Dritten gegenüber vertritt, wirkt der Stiftungsrat nach innen und überwacht im Rahmen eines gelungenen „checks and balances“ die Arbeit des Vorstands.

Es gibt also starke und schwache Stiftungsräte – je nachdem, wie es der Stifter vorgibt. Bei starken Stiftungsräten kommt in der Regel auch z.B. noch das Recht hinzu, vom Vorstand Auskunft verlangen und in die Bücher der Stiftung Einsicht nehmen zu dürfen. Auch das Recht, dem Vorstand Weisungen zu erteilen, ist bei starken Stiftungsräten häufig anzutreffen.

Zahnloser-Tiger-Stiftungsrat

Schließlich gibt es noch Stiftungsräte, die zwar auf dem Papier stark sind, aber in der Praxis schwach, weil ihnen im Fall der Fälle die Hände gebunden sind und sie ihrer Aufsichtsfunktion tatsächlich gar nicht nachkommen können. Zu einem solchen „Zahnloser-Tiger-Stiftungsrat“ wandelt sich ein an sich starker Stiftungsrat immer dann, wenn er sich im Konflikt mit dem Vorstand befindet, aber kein eigenes Budgetrecht hat. Will ein solcher Stiftungsrat z.B. ein in seinen Augen pflichtwidriges Verhalten des Vorstands einer Überprüfung durch einen externen Rechtsanwalt unterziehen, wird er schnell feststellen, dass das nicht funktioniert, weil er den Anwalt überhaupt nicht beauftragen, jedenfalls aber nicht bezahlen kann. Auf das Konto der Stiftung hat nämlich nur der Vorstand Zugriff.

Den Vorstand um den Abschluss eines Mandatsvertrags mit einem Anwalt zu bitten, der den Auftrag hat, den Vorstand und sein Verhalten rechtlich zu würdigen, und dem Vorstand zudem noch die Zahlung der Anwaltsrechnung aufzugeben, ist aus naheliegenden Gründen so gut wie unmöglich.

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Noch unglücklicher sind diejenigen (vielen) Fälle, in denen sich ein Stiftungsrat aus Ehrenamtlern zusammensetzt, die nur ein- oder zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammenkommen, während der Vorstand hauptamtlich für die Stiftung tätig ist. In einer solchen Konstellation ist klar, wer am längeren Hebel sitzt: der im Zweifel von eigenen (von der Stiftung bezahlten) Anwälten gut beratene Vorstand. Von einer wirksamen Beaufsichtigung durch den Stiftungsrat bleibt in diesen Fällen nicht viel übrig.

Stiftungsaufsicht ist keine Hilfe

Konflikte zwischen Vorstand und Stiftungsrat verlaufen üblicherweise sehr dynamisch und schnell. Ein gut beratener Vorstand wird umgehend Fakten schaffen und damit den ehrenamtlich besetzten Stiftungsrat vor sich hertreiben. In einer solchen Situation die Stiftungsaufsicht um Hilfe zu bitten, ist selten erfolgversprechend. Zum einen ticken die Uhren in den Amtstuben der Aufsicht zu langsam, um im dynamischen Schlagabtausch mit dem Vorstand eine Hilfe zu sein. Zum anderen können auch die Behörden in der Stiftungssatzung verankerte Mängel nicht beheben. Der Stiftungsrat ist in der Situation, in der er sich wiederfindet, nicht wegen einer passiven Aufsichtsbehörde, sondern wegen einer nicht zu Ende gedachten Satzungsgestaltung.

Eigenes Budgetrecht gibt dem Stiftungsrat seine Zähne zurück

Wirksam Abhilfe schafft nur ein eigenes Budgetrecht für den Stiftungsrat. Der Stifter sollte daher in der Satzung festlegen, dass

  1. der Stiftungsrat die Stiftung im Fall eines Konflikts mit dem Vorstand vertritt,
  2. der Stiftungsrat über ausreichende Mittel verfügt, um sich zur Ausübung seines Amtes rechtlich und steuerlich beraten zu lassen, und
  3. dass der Stiftungsrat auch tatsächlich Zugriff auf diese Mittel hat – und insoweit nicht vom Wohlwollen des Vorstands abhängig ist.

Die allermeisten Satzungen kennen ein solches Budgetrecht nicht. Im Fall der Fälle ist das gleichbedeutend mit einem Totalversagen der Aufsicht über diejenigen Personen, die das Vermögen der Stiftung verwalten. Wenn die falschen Personen Vorstandsämter bekleiden, kann dies schlimmstenfalls die Existenz der Stiftung gefährden.

Unsere Stiftungsexperten beraten Sie gerne umfassend zu allen Fragen rund um die Kompetenzen des Stiftungsrates und die korrekte Gestaltung von Stiftungssatzungen.

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Boris Piekarek

Rechtsanwalt Boris Piekarek ist darauf spezialisiert, rechtliche und steuerliche Vermögenskonzepte und Rechtformgestaltungen für Unternehmer, Immobilieneigentümer und vermögende Privatpersonen zu entwerfen.

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