Klagt der Vereinsvorstand gegen seine Abberufung durch den Aufsichtsrat, kann sich der beklagte Verein wegen der bestehenden Interessenkollision wirksam durch den Aufsichtsrat vertreten lassen. Die Abberufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Wegen behaupteter nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung wurden die Vorstandsmitglieder eines Hamburger Traditions-Fußballvereins durch den in der Satzung vorgesehenen Aufsichtsrat ihrer Ämter enthoben. Die Vorstände („Präsidium“) setzten sich hiergegen erfolgreich gerichtlich zur Wehr.
Die durch die Klage heraufbeschworene Interessenskollision (Vorstandsmitglieder als Kläger einerseits und als Vertretungsberechtigte des beklagten Vereins andererseits) löste das Landgericht Hamburg durch einen Rückgriff auf das Aktiengesetz. Sofern die Vereinssatzung einen Aufsichtsrat vorsehe, sei dieser berechtigt, den Verein in einem Verfahren gegen den (ggf. ehemaligen) Vorstand zu vertreten.
In der Sache gab das Gericht allerdings den Klägern Recht. Wird in der Vereinssatzung einem Gremium, z.B. einem Aufsichtsrat, die Kompetenz zugewiesen, den Vorstand „in wichtigen Fällen“ abzuberufen, hat aber ansonsten grundsätzlich die Mitgliederversammlung das Recht zur Abberufung sowie das Recht, den Vorstand zu wählen, so darf der Aufsichtsrat den Vorstand nur in Eilfällen abberufen. Ein solcher Eilfall verlangt, dass zur sofortigen Abwehr von Schäden nicht mehr genügend Zeit verbleibt, um eine Mitgliederversammlung einzuberufen. An einer solchen Dringlichkeit fehlte es vorliegend. Die Gründe, die der Aufsichtsrat für die Abberufung des Vorstands ins Feld geführt hatte, waren dem Aufsichtsrat bereits seit langem bekannt gewesen. Ein Eilfall lag mithin nicht vor.
LG Hamburg, Urteil v. 19.03.2007, Az. 302 O 122/07