Kommunale Stiftungen werden mitunter auch als „örtliche Stiftungen“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um Vermögensmassen, die den kommunalen Gebietskörperschaften, wie z.B. Gemeinden und Gemeindeverbänden, zugeordnet sind und von diesen bzw. ihren Organen verwaltet werden und kommunalen Zwecken dienen.
Kommunale Stiftungen können sowohl von der Gebietskörperschaft selbst als auch von Privatpersonen und Unternehmen errichtet werden.
Durch die Errichtung kommunaler Stiftungen haben Gebietskörperschaften die Möglichkeit, gezielt Vermögen für bestimmte Aufgaben aufzubauen, Mittel einzuwerben und diese Aufgabenerfüllung langfristig zu sichern. Im Ergebnis stehen so langfristig gesehen mehr Mittel für andere kommunale Aufgaben zur Verfügung.
Für den Stifter selbst bieten die öffentliche Verwaltung und die damit verbundene Transparenz eine gewisse Sicherheit, dass sein Vermögen langfristig für die von ihm erdachten Zwecke auch tatsächlich verwendet wird.
Verbindung von kommunalrechtlichen und stiftungsrechtlichen Grundsätzen
Charakteristisch für kommunale bzw. örtliche Stiftungen ist die Verbindung von kommunalrechtlichen und stiftungsrechtlichen Grundsätzen. Durch diese Vielschichtigkeit bestehen zahlreiche länderspezifische Besonderheiten bezüglich kommunaler Stiftungen.
Kommunale Stiftungen haben eine Vielzahl von Erscheinungsformen
Wie nahezu alle Stiftungstypen haben auch kommunale Stiftungen zahlreiche Erscheinungsformen. Zum einen kann zwischen selbstständigen sprich rechtsfähigen und unselbstständigen sprich nicht rechtsfähigen Stiftungen unterschieden werden. Für rechtsfähige Stiftungen finden in der Regel die Landesstiftungsgesetze Anwendung und für nicht rechtsfähige die Regelungen des Kommunalrechts.
Zum anderen werden sie oft hinsichtlich ihres Wirkungskreises in örtliche und überörtliche kommunale Stiftungen unterschieden.
Die kommunalen Gebietskörperschaften sind allerdings oft nicht gehindert, sich neben der öffentlich-rechtlichen Organisationsform auch der privatrechtlichen Stiftungsformen zu bedienen, wenn auch durchaus nur eingeschränkt.
Kommunalaufsicht statt Stiftungsaufsicht
Nicht selten ordnen hier die entsprechenden Regelungen für die kommunalen Stiftungen an, dass diese nicht der allgemeinen Stiftungsaufsicht sondern der Kommunalaufsicht unterliegen.
Haushaltsführung kommunaler Stiftungen
Das Vermögen kommunaler Stiftungen ist getrennt vom Haushalt der Gebietskörperschaft zu verwalten. Aufgrund der in der Regel nicht ausgeglichenen Haushalte der Gebietskörperschaft liegt die Versuchung nahe, mittels der Erträge der Stiftung die Haushaltslage zu verbessern. Solange nicht der allgemeine Haushalt damit aufgebessert wird, sondern die Zwecksetzung der Stiftung beachtet wird, z.B. durch die gezielte Förderung zweckentsprechender Projekte, ist dies auch möglich.
Kommunale Stiftungen sind keine Bürgerstiftungen
Kommunale Stiftungen sind von Bürgerstiftungen abzugrenzen. Zwar erfüllen Bürgerstiftungen in aller Regel auch öffentliche Zwecke und haben einen lokal begrenzten Tätigkeitsbereich, allerdings fallen nicht alle Zwecke in den Rahmen kommunaler Aufgaben. Das Leitmotiv einer Bürgerstiftung geht vielmehr von einer „staatsfreien“ Gemeinwohlpflege aus.
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