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Fahrlässige Körperverletzung durch einen Jugendobmann durch Unterlassen

Ein Sportverein richtete ein Hallenfußballturnier für die D-Jugend aus. Dafür stellte der Vereine zwei Hallen zur Verfügung: eine große, in der gespielt wurde, und eine kleine, die hauptsächlich zum Aufwärmen und Verweilen während der Spielpausen gedacht war. Ansonsten nutzte der Sportverein die kleine Halle als Abstellraum.

Kind erleidet Kopfverletzung

Vor dem Eingang wies ein Schild darauf hin, dass ein Verweilen in der kleinen Halle ohne erwachsene Aufsichtsperson untersagt sei. Am zweiten Spieltag waren unbefestigte Handballtore in der kleinen Halle aufgebaut. Obwohl sich keine erwachsene Aufsichtsperson in der kleinen Halle aufhielt, spielten dort mehrere Kinder Fußball, darunter auch ein 11-Jähriger einer Gastmannschaft. Es kam, wie es kommen musste: Nach einem Lattentreffer geriet das Handballtor ins Wanken und stürzte auf den 11-Jährigen. Dieser erlitt schwere Kopfverletzungen.

Mildere Bestrafung für Jugendobmann angemessen?

Der ehrenamtlich tätige Jugendobmann des Vereins, der zum Organisationsteam gehörte, wurde vom Amtsgericht (AG) und auch vom Landgericht (LG) Detmold wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro verurteilt.

Die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, hob die Verurteilung allerdings auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Detmold zurück, weil die Feststellungen des LG Detmold lückenhaft und unzureichend seien. Das OLG Hamm wies dabei insbesondere darauf hin, dass der Jugendobmann ehrenamtlich tätig gewesen sei, sodass jedenfalls keine übersteigerten Anforderungen im Sinne einer Sicherheitsgarantie an seine Sorgfaltspflicht zu stellen seien. Dies kann man als Wink dahin verstehen, dass das OLG Hamm eine mildere Bestrafung für angemessener hält.

Abschluss spezieller Versicherungen ist zu empfehlen

Auch wenn die Entscheidung des OLG Hamm darauf hindeutet, dass letztendlich eine mildere Bestrafung erfolgen wird, als noch von der Vorinstanz vorgesehen, zeigt der Fall doch deutlich, wie wichtig die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten auch ehrenamtlich Engagierter ist. Wer für andere Menschen verantwortlich ist, muss sich dieser Verantwortung auch zu 100% stellen – ansonsten ist er fehl am Platz, haftet zivilrechtlich und riskiert überdies eine strafrechtliche Verurteilung. Daneben sind die Vereine gut beraten, ihre Mitglieder und sonstigen Beschäftigten ausreichend zu versichern. Der Abschluss spezieller Haftpflichtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen gehört mittlerweile eher zum Standard guter Vereinsführung als zur Ausnahme.

Richtige Versicherung schützt Verein und Geschädigte

Das schützt sowohl die für den Verein Tätigen, die von Schadensersatzansprüchen freigehalten werden und sich mit einer Versicherung im Rücken gegen strafrechtliche Vorwürfe verteidigen können, als auch die Geschädigten, die für ihre erlittenen Schäden zumindest einen finanziellen Ausgleich erhalten. Freilich ist es ratsam, vor Abschluss entsprechender Versicherungen die Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Versicherungsumfang zu überprüfen. Nichts ist ärgerlicher, als eine Versicherung, die im Fall der Fälle nicht einspringt. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Pressemitteilung des OLG Hamm, Erscheinungsdatum: 16.02.2016, Az. 3 RVs 91/15

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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