Kann eine gemeinnützige Körperschaft ihre Fördertätigkeit nicht mehr fortsetzen, darf ihr Vermögen gemäß § 55 Nr. 4 AO nach der Auflösung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Hierzu muss ein entsprechender Zweck oder ein Begünstigter in der Satzung benannt werden. Gleiches gilt für den Fall der Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft – nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums betrifft der Fall der Aufhebung allerdings nur Stiftungen.
Bis 2006 waren staatlich beaufsichtigte Stiftungen von der Pflicht zur satzungsmäßigen Vermögensbindung befreit. Für alle anderen gemeinnützigen Organisationen war es ausreichend, wenn die Satzung lediglich den Hinweis enthielt, dass die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken erst nach einer Auflösung mit Einwilligung des Finanzamtes beschlossen wird. Viele ältere Satzungen enthalten wortgetreu eine solche Formulierung oder verzichten ganz auf die satzungsmäßige Vermögensbindung.
Beide Erleichterungen sind zwischenzeitlich entfallen. Seit 2009 muss die Satzung außerdem zwingend die Festlegungen der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO enthalten. § 5 der Mustersatzung sieht vor, dass für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks eine anfallsberechtigte gemeinnützige Körperschaft namentlich genannt oder aber ein ganz konkreter steuerbegünstigter Zweck präzise bestimmt wird.
Mit Urteil vom 23.07.2009 (Az. V R 20/08) erkannte der BFH einem Verein die Gemeinnützigkeit ab, da dessen Satzung keine Vermögensbindung für den Fall des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks enthielt (Nonprofitrecht aktuell 10/2009). Diese restriktive Worttreue löste Verunsicherung in der Praxis aus.
Mit seinem Schreiben vom 07.07.2010 stellt das BMF nun klar, dass lediglich Stiftungen für Auflösung, Aufhebung und Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Regelungen vorsehen müssen. Andere Rechtsformen, die nicht durch staatlichen Akt aufgehoben werden können, wie beispielsweise Vereine, bedürfen nicht einer dahingehenden Satzungsregelung. Diese Organisationen müssen lediglich für den Fall der Auflösung und des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke eine anfallsberechtigte Körperschaft namentlich benennen oder einen ganz konkreten Zweck angeben.
Hinweis: Eine fehlerhafte Vermögensbindungsklausel führt nicht nur zum Verlust der Gemeinnützigkeit, sondern auch zu einer Nachversteuerung für die letzten 10 Jahre. Eine korrekte Satzungsgestaltung ist insoweit also unbedingt geboten.
BMF Schreiben v. 07.07.2010, Az. IV C 4-S 0180/07/0001:01.