Durch eine Klarstellung beim Gebot der Selbstlosigkeit ebnet das BMF erstmals bundeseinheitlich der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG) den Weg. Die UG als „1-Euro-GmbH“ baut ihr Stammkapital erst nach der Gründung durch gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung auf, was jedoch einen Konflikt mit der gemeinnützigkeitsrechtlichen Forderung nach einer zeitnahen Mittelverwendung heraufbeschwört. Die Bildung der gesetzlichen Rücklage muss daher als Ausnahme vom Gebot der Selbstlosigkeit möglich sein. Dieser Auffassung (vgl. Oberbeck/Winheller, DStR 2009, 516 ff.), der sich bereits das BayLfSt angeschlossen hatte, folgt nun auch das BMF im neuen AEAO.
Hinweis: Parallel hierzu wird klargestellt, dass nachträglich in Stammkapital umgewandelte Rücklagen bei einer Auflösung der Körperschaft der satzungsmäßigen Vermögensbindung unterliegen und somit nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen. Dies betrifft auch gemeinnützige GmbHs und schließt dort eine Regelungslücke.