Der Gang zum Notar kostet Geld und ist meist unumgänglich – vor allem im Zusammenhang mit Grundstücken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über die Höhe der Notargebühren im Fall einer katholischen Kirchengemeinde zu entscheiden, die auf einem ihrer Grundstücke eine Kindertagesstätte errichten wollte. Zur Erlangung von Zuschüssen sollte die Gemeinde eine Grundschuld zugunsten der Stadt bestellen.
Ermäßigung um 30 bis 60 Prozent
Die Vergütung von Notaren ist einheitlich im „Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“ (GNotKG) geregelt und bemisst sich nach dem sog. Gegenstandswert. Zugunsten von Bund, Ländern, Gemeinden und Kirchen enthält das GNotKG eine Vorschrift, die die Gebühren je nach Höhe des Gegenstandswertes um 30 bis 60 Prozent ermäßigt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die notarielle Angelegenheit nicht mit einem wirtschaftlichen Unternehmen des Begünstigten zusammenhängt.
Im vorliegenden Fall hatte der Notar die geplante Kita als wirtschaftliches Unternehmen der Kirchengemeinde angesehen und für seine Dienste die volle gesetzliche Gebühr verlangt. Auf Antrag der Kirche ermäßigten die Gerichte die Gebühr jedoch um 60%. Sowohl Land- und Oberlandesgericht wie nun auch der BGH haben entschieden, dass kommunale und kirchliche Kindertagesstätten und Kindergärten keine wirtschaftlichen Unternehmen sind. Sie verfolgen vielmehr öffentliche Zwecke, die in den Genuss von Gebührenermäßigungen kommen müssten.
Auch Vereine, gGmbHs und Stiftungen profitieren unter bestimmten Voraussetzungen
Die genannte Vorschrift ist auch für private Organisationen anwendbar, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Somit kommen auch Vereine, gGmbHs und Stiftungen mit entsprechender Zielsetzung und Anerkennung in den Genuss ermäßigter Notargebühren. Gemeinnützige Organisationen mit anderen als kirchlichen oder mildtätigen Zwecken bleiben hingegen die volle Notargebühr schuldig.
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BGH, Beschluss v. 01.06.2017, Az. V ZB 23/16
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