Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten ein, die der Veräußerer durch Arbeitsverhältnisse eingegangen ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt dies auch dann, wenn ein kirchlicher Betrieb durch ein weltliches Unternehmen erworben wird.
Bezugnahmeklausel auf Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitgeber, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angehören, vereinbaren in ihren Arbeitsverträgen meist einen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks. Diese Richtlinien können etwa auch Entgelterhöhungen vorsehen, wie sie im Jahr 2014 in Höhe von 1,9% und 2,7% beschlossen wurden. Durch die Verweisung auf die AVR gelten die Erhöhungen dann auch im einzelnen Arbeitsverhältnis.
Zum Jahreswechsel 2013/2014 war der Betrieb jedoch durch eine gGmbH übernommen worden, die ihrerseits kein Mitglied des Diakonischen Werkes war oder werden konnte. Der neue Arbeitgeber wollte die AVR daher nur noch zum Stand 31.12.2013 anwenden und die Lohnerhöhung nicht zahlen.
Rechte und Pflichten gehen auf Erwerber über
Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LArbG Chemnitz) sah dies jedoch anders und wurde nun auch vom BAG bestätigt: Durch die Übernahme des Betriebs gehen sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber kraft Gesetzes über. Da der Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung („jeweils gültige Fassung“) enthielt, müssten, so das Gericht, auch zukünftige Änderungen der AVR im übernommenen Arbeitsvertrag berücksichtigt werden. Die gGmbH konnte sich auch nicht darauf berufen, als Nicht-Mitglied des Diakonischen Werks keinen Einfluss auf die AVR nehmen zu können.
Arbeitnehmerfreundlicher Inhaberwechsel
Die Entscheidung ist arbeitnehmerfreundlich, was auch dem Zweck des § 613a BGB entspricht. Durch einen Inhaberwechsel sollen Arbeiter und Angestellte nicht schlechter gestellt werden als bei ihrem bisherigen Arbeitgeber. Die Regelung verhindert so aber auch kosteneinsparende Umstrukturierungen, wenn etwa eine neu gegründete Gesellschaft den Betrieb des früheren Unternehmens übernimmt.
LArbG Chemnitz, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 Sa 631/15
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