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Religionsrecht: Für Kirchen gilt die Amtshaftung

Amtshaftung in der Kirche

Auf religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) werden die Grundsätze der staatlichen Amtshaftung angewendet. Wie eine KdöR ihre Haftungsrisiken minimieren kann, zeigt dieser Beitrag.

Religionsgemeinschaft muss für Amtsträger einstehen

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben, sind zwar kein Teil des Staates, werden in einigen Bereichen aber ähnlich behandelt. Hierzu gehört zum Beispiel das Recht, Kirchenbeamte zu beschäftigen, was in Grundsätzen dem staatlichen Berufsbeamtentum entspricht und Vorzüge wie zum Beispiel eine besondere Loyalitätspflicht bietet.  

Die Gegenseite zu diesen Vorzügen ist aber, dass von den Gerichten gegenüber den Kirchen regelmäßig das Amtshaftungsrecht angewendet wird. Dies wird damit begründet, dass sie als KdöR in besonderer Weise der Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist, verpflichtet sind. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Körperschaft für Verfehlungen ihrer Amtsträger haftungsrechtlich einstehen muss.

Schadensersatz in beträchtlicher Höhe möglich

Zu spüren hat dies nunmehr das Erzbistum Köln bekommen. Dieses wurde verpflichtet, an ein Missbrauchsopfer 300.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Es muss aber nicht gleich sexueller Missbrauch sein, um hohe Entschädigungszahlungen einer Kirche zu begründen. Auch sonstige Verfehlungen im Rahmen der Ausübung eines Amtes, wie z.B. Amtsmissbrauch, um finanzielle Vorteile durch Angehörige der Religionsgemeinschaft zu erhalten, begründen Amtshaftungsansprüche gegen die religiöse Körperschaft des öffentlichen Rechts.

WINHELLER berät zur Kontrolle von Amtsträgern

Da eine Religionsgemeinschaft trotz des Status als KdöR nicht über die Finanzausstattung des Staates verfügt, ist es wichtig, finanzielle Schäden durch Amtshaftung von vornherein zu begrenzen. Hierzu kann sowohl eine strenge Kontrolle der Amtsträger als auch der Abschluss von Haftpflichtversicherungen dienen. Gerne beraten wir Sie dazu, wie Sie im Einzelfall das Haftungsrisiko Ihrer Religionsgemeinschaft reduzieren können. Kommen Sie gern auf uns zu!

Weiterlesen:
Religionsfreiheit: Besonderes Kirchgeld auch bei konfessionsverschiedenen Ehepartnern verfassungsmäßig
Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kirchenstatus)

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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