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Kindergärten sind Unternehmen – auch für Kommunen! Restrukturierungsbedarf bei staatlichen wie gemeinnützigen Anbietern

Kinderbetreuung ist ein bedeutendes Zukunftsthema, dem sich Staat, Wirtschaft und Dritter Sektor gleichermaßen widmen. Parallel dazu stellen Gerichte in aktuellen Entscheidungen den rechtlichen Rahmen der Kinderbetreuung auf neue Füße und bewerten diese grundsätzlich als wirtschaftliche Tätigkeit. Der Trend scheint klar: Gemeinnützige GmbHs, UGs und Genossenschaften sind geeignete Rechtsformen für den Betrieb von Kindergärten (vgl. Winheller, DStR 2012, 1562). Die Rechtsform des e.V. hingegen dürfte künftig Kleinsteinrichtungen vorbehalten bleiben. Der BFH hat diese Entwicklung jetzt in Bezug auf staatliche Kindergärten fortentwickelt: Er stellt fest, dass kommunale Kindertageseinrichtungen grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art sind.

Die Entscheidung betrifft im Ergebnis alle Einrichtungen in der Trägerschaft von Kreisen und Gemeinden. Sie macht deutlich, dass trotz des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz – bald ab dem ersten Lebensjahr – kommunale Kindergärten nicht dem steuerfreien Hoheitsbereich zuzuordnen sind, sondern Betriebe gewerblicher Art darstellen und damit der Ertragsbesteuerung unterliegen. Staatlichen Trägern, die ihre Einnahmen bisher unversteuert in den kommunalen Haushaltsplan einstellten, drohen damit Schwierigkeiten.

Überraschend kommt die Entscheidung nicht. Die Vereinsregister gehen seit geraumer Zeit dazu über, die Trägerschaft und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen als erwerbswirtschaftliche Betätigung einzustufen und die Eintragung von KiTa-Vereinen in das Vereinsregister wegen ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung zu versagen (vgl. auch Winheller, DStR 2012, 1562). Gleiches muss für Kinderbetreuungseinrichtungen, die von Landkreisen und Kommunen getragen werden, gelten: Auch sie stellen wirtschaftliche Betriebe dar. Um nicht-wirtschaftliche hoheitliche Tätigkeiten handelt es sich bei ihnen dann nicht.

Ist damit die grundsätzliche Steuerpflicht begründet, bleibt den Einrichtungen nur die Gemeinnützigkeit als geeigneter Ausweg. Als gemeinnützige Einrichtungen werden sie zu ertragsteuerfreien Zweckbetrieben erklärt, müssen sich aber im Gegenzug an die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts halten. Dies ist der Fingerzeig, den die höchsten deutschen Finanzrichter den staatlichen Trägern in der aktuellen Entscheidung indirekt mit auf den Weg geben.

Hinweis: Finanzierbare Kinderbetreuung, die den Rechtsanspruch der Eltern wie auch die kommunale Zukunft sichert, bedarf aktuell einiger Planung. Staatliche wie freie Kinderbetreuung ist dabei auf alle Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts hin auszurichten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist sowohl für die staatlichen als auch die privaten Betreiber vielfach die gGmbH oder die eingetragene Genossenschaft die geeignete Rechtsform (zur Rechtsform der gGmbH vgl. Franke-Roericht, Fundraising-Echo 04/2012 und 05/2012).

Indirekt könnte der BFH mit dem aktuellen Urteil auch bereits eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslagerung kommunaler Pflichtaufgaben auf gemeinnützige Rechtsträger gefällt haben. Die kommunale Aufgabenerfüllung durch den Einsatz gemeinnütziger Körperschaften gehörten damit künftig zum Standardrepertoire von Landkreisen und Gemeinden. Gemeinnützige Handlungsformen zwischen Staat und Wirtschaft sollten den Trägern der Verwaltung dabei naturgemäß deutlich näher stehen als die rein privatwirtschaftlichen Organisationsformen. Versuchten Staat und Verwaltung bisher, knappen Kassen mit Public-Private-Partnerships (sog. „PPP“ – der Kooperation mit gewinnorientierten Unternehmen) beizukommen, liegt die Zukunft – mit wesentlich größerem Interessengleichlauf und zusätzlich Rückenwind des BFH – wohl eher im Bereich von „Public-Nonprofit-Partnerships“.

BFH, Urteil v. 12.07.2012, Az. I R 106/10.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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